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DHBW-Bachelor ist nicht automatisch „universitär“ – und kann eine Promotionszulassung zu Fall bringen

Wer promovieren möchte, denkt meist an den klassischen Weg über Master, Diplom oder Staatsexamen. Manche Universitäten eröffnen jedoch in engen Ausnahmefällen einen direkten Zugang zur Promotion „nur“ mit einem Bachelorabschluss. Ein besonders guter Bachelorabschluss kann – nach bestimmten Universitätsregelungen – ausnahmsweise zur Promotion berechtigen, ohne dass zuvor ein Masterabschluss erworben wird. Genau um eine solche Konstellation ging es in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 29.01.2026 (Az. 9 S 1594/24).

Die Entscheidung ist für Studieninteressierte und Promovierende besonders relevant, weil sie eine in der Praxis häufig unterschätzte Frage klärt: Reicht ein Bachelor der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) aus, wenn die Promotionsordnung einen „universitären“ Bachelor verlangt? Der VGH beantwortet dies klar mit „nein“.

Worum ging es? Der Sachverhalt in Kürze

Ausgangspunkt war eine Doktorandin, die nach einem dreisemestrigen Studium an der DHBW einen Bachelorabschluss erlangt hatte. Sie beantragte anschließend die Zulassung zur Promotion an einer Universität. Der zuständige Promotionsausschuss beschloss im April 2018, sie zur Promotion zuzulassen; im Sommer 2018 wurde ihr die Annahme als Doktorandin mitgeteilt.

Später änderte sich die Lage: Im März 2022 nahm die Universität diese Zulassung wieder zurück. Begründung: Die Zulassungsvoraussetzungen seien von Anfang an nicht erfüllt gewesen, weil für den hier eröffneten Sonderzugang zur Promotion ein „exzellenter universitärer Bachelorabschluss“ aus einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang erforderlich sei. Ein DHBW-Bachelor erfülle diese Anforderung nicht.

Die Doktorandin wehrte sich gegen die Rücknahme, blieb jedoch bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Der VGH hatte nun über den Antrag zu entscheiden, ob die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen wird.

Universitäten und DHBW: Warum diese Unterscheidung hier so wichtig war

Für Nicht-Juristinnen und Nicht-Juristen wirkt die Diskussion zunächst formalistisch: Ein Bachelor ist doch ein Bachelor – zumal der Bologna-Prozess eine Vergleichbarkeit herstellen sollte. Der Fall zeigt aber, dass es im Hochschulrecht nicht nur um die Bezeichnung des Abschlusses geht, sondern auch um den institutionellen Kontext, in dem dieser Abschluss erworben wurde.

Der VGH stellt darauf ab, dass die Promotionsordnung ausdrücklich einen „universitären“ Bachelorabschluss verlangt. Dieses Wort versteht der Gerichtshof nicht als bloße Qualitätsbeschreibung („Niveau wie an einer Universität“), sondern als eindeutigen Herkunftshinweis: Gemeint ist ein Bachelor, der tatsächlich an einer Universität erworben wurde.

Die DHBW ist zwar eine Hochschule, aber nach der hochschulrechtlichen Einordnung gerade keine Universität. Deshalb genügt ein dort erworbener Bachelor in dem entschiedenen Sonderzugang nicht.

Bemerkenswert ist, dass die Doktorandin argumentierte, die Universität habe nicht „Bachelorabschluss einer Universität“ geschrieben, sondern „universitärer Bachelorabschluss“. Daraus leitete sie ab, es komme eher auf das Niveau als auf den Hochschultyp an. Der VGH folgt dem nicht: Der Wortlaut sei eindeutig, und gerade weil die DHBW seit Jahren als Hochschulform existiere, habe die Universität bei Erlass ihrer Promotionsordnung diese Konstellation erkennbar mitbedacht.

Das Ergebnis: Keine Berufung, Rücknahme bleibt wirksam

Der VGH hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Rücknahme der Promotionszulassung war rechtmäßig.

Zentral dafür waren drei Punkte: Erstens fehlte es an der erforderlichen Zugangsvoraussetzung („universitärer“ Bachelor). Zweitens war die Rücknahme nicht verfristet. Drittens war die Abwägung der Universität – trotz der persönlichen Belastung der Doktorandin – rechtlich nicht zu beanstanden.

Für viele Betroffene ist besonders wichtig, ob eine Universität Jahre später eine einmal erteilte Zulassung wieder zurücknehmen darf. Hierzu enthält die Entscheidung eine praxisnahe Klarstellung: Die maßgebliche Frist beginnt nicht schon dann, wenn irgendwo in der Verwaltung „irgendwer“ ahnt, dass etwas nicht stimmt. Die Frist startet erst, wenn die zuständige Stelle alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Informationen vollständig hat. Dazu gehört nach der Sicht des VGH auch, dass die Betroffene angehört wurde, weil erst danach eine sachgerechte Entscheidung – inklusive Interessenabwägung – getroffen werden kann.
Im konkreten Fall hielt der VGH daher die Rücknahme im März 2022 für fristgerecht.

Vertrauensschutz: Warum die fast fertige Dissertation hier nicht „rettete“

Besonders hart klingt, dass die Betroffene ihre Dissertation nach eigenem Vortrag nahezu fertiggestellt hatte. Der VGH erkennt zwar an, dass eine Rücknahme erhebliche persönliche und berufliche Nachteile haben kann. Gleichwohl überzeugte ihn der Vertrauensschutz nicht. Maßgeblich war, dass die Betroffene schon früh eine deutliche Rückmeldung erhalten hatte, wonach der DHBW-Bachelor für den gewünschten Zugang nicht ausreiche. Wer dann dennoch auf die Bestandskraft der Zulassung vertraue, müsse sich jedenfalls den Vorwurf zurechnen lassen, die Problematik in schwerwiegender Weise übersehen zu haben.

Hinzu kommt ein Punkt, den man ohne Kenntnis des Promotionsverfahrens leicht übersieht: Zwischen der Zulassung/Annahme als Doktorandin und dem eigentlichen Start des Promotionsverfahrens liegt ein weiterer formaler Schritt (die Eröffnung des Promotionsverfahrens). Der VGH weist darauf hin, dass dieser nächste Schritt ebenfalls an die fortbestehende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Konsequenz bedeutet das: Selbst wenn die ursprüngliche Zulassung unangetastet geblieben wäre, hätte die Betroffene das Verfahren nach der Ordnung ohnehin nicht ordnungsgemäß zu Ende führen können. Vor diesem Hintergrund wog das Interesse der Universität an rechtmäßigen Verfahren aus Sicht des Gerichts schwerer als das Interesse am „Durchziehen“ einer inhaltlich möglicherweise weit fortgeschrittenen Dissertation.

Fazit: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Der VGH Baden-Württemberg hat klargestellt: Ein an der DHBW erworbener Bachelorabschluss ist kein „universitärer Bachelorabschluss“, wenn die Promotionsordnung ausdrücklich einen solchen fordert. Eine darauf gestützte Promotionszulassung kann auch Jahre später zurückgenommen werden, wenn sie von Anfang an rechtswidrig war und die Rücknahmefristen gewahrt sind. Für Betroffene ist das bitter, für die Praxis aber lehrreich: Im Hochschulrecht entscheiden oft wenige Worte in der Ordnung – und wer einen Sonderzugang nutzen will, sollte diese Worte sehr genau lesen.

Die Entscheidung ist kein Urteil über die Qualität der DHBW oder ihrer Abschlüsse. Sie ist vielmehr eine Erinnerung daran, wie strikt Hochschulen ihre Zugangsregeln formulieren und anwenden dürfen – gerade bei Sonderwegen wie der Promotion aus dem Bachelor heraus. Wer sich für eine Promotion interessiert, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob die Promotionsordnung wirklich zum eigenen Bildungsweg passt. Das gilt insbesondere dann, wenn Begriffe wie „universitär“ oder „Universität“ in den Voraussetzungen auftauchen. Denn solche Begriffe werden, wie der VGH zeigt, nicht „großzügig“ ausgelegt, sondern nach ihrem klaren Bedeutungsgehalt.

Wenn Sie Fragen zu Promotionszulassungen, zur Auslegung von Promotionsordnungen oder zu Rücknahme- und Vertrauensschutzfragen im Hochschulrecht haben, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und der strategischen Vorgehensweise.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in dieser Angelegenheit haben oder weitergehende Informationen wünschen, steht Ihnen als Ansprechpartner Rechtsanwalt Raphael Beck gerne zur Seite und vertritt Sie erforderlichenfalls gegenüber Behörden und Gerichten.

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