Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Unternehmer kann Restarbeiten nach Abnahme von Zahlung der Schlussrechnung abhängig machen.

Das OLG Braunschweig hatte mit Urteil vom 12. September 2024 (Az. 8 U 14/22) über die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmer berechtigt ist, Restarbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber eine fällige Schlussrechnung nicht begleicht. Ausgangspunkt war ein Dachsanierungsauftrag, der bereits abgenommen worden war. Nach der Abnahme stellte der Unternehmer seine Schlussrechnung, die der Auftraggeber jedoch nicht bezahlte. Daraufhin kündigte der Unternehmer an, die Arbeiten erst fortzusetzen, sobald die ausstehende Vergütung eingegangen sei. Der Auftraggeber verlangte daraufhin im Gegenzu Schadensersatz für nicht erledigte Leistungen.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Forderung des Unternehmers wegen der erfolgten Abnahme fällig war. Dem Auftraggeber stand in der Konstellation weiterhin das Recht aus § 641 Abs. 3 BGB zu. Dieses umfasst die Verweigerung der Leistung der Vergütung, allerdings betragsmäßig begrenzt in der Regel auf das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die streitgegenständlichen Restarbeiten. Auch in der gegebenen Konstellation war der Auftraggeber aber nicht berechtigt, die komplette Vergütung nicht zu bezahlen.

Weil die doppelten Beseitigungskosten eben nicht die komplette Vergütungsforderung betragsmäßig erfassten, war der Unternehmer auf der anderen Seite berechtigt, die Einrede des nicht erfüllten Vertrags zu erheben und die Fortführung seiner Arbeiten von der Zahlung der berechtigten Teilsumme abhängig zu machen. Dies hatte er nach Auffassung des Gerichts auch getan, obwohl er nur pauschal mitgeteilt hatte, dass ohne Zahlung nichts weitergehe. Im Ergebnis gab das Gericht also dem Unternehmer recht.

Die Entscheidung verdeutlicht, wie das System funktioniert. In der Praxis liegt die Schwierigkeit darin, die Kosten einer etwaigen Mängelbeseitigung zutreffend zu schätzen, um abwägen zu können, welche Partei voraussichtlich im Recht wäre, wenn es hart auf hart kommt, um so Handlungsempfehlungen für die einzelnen Baubeteiligten geben zu können.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter der Universität Hamburg

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