Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens spielt die Unfalleigenschaft des Fahrzeugs eine große Rolle. Dies gilt sowohl im gewerblichen Kfz-Handel wie auch bei einem privaten Verkäufer.
Daher sehen die meisten formularmäßigen KFZ-Kaufverträge über gebrauchte Autos eine gesonderte Erklärung des Verkäufers vor, ob es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen handelt oder nicht. Wird das Fahrzeug danach als „unfallfrei“ verkauft und stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto in ein Unfallereignis verwickelt war, bei dem nicht lediglich Bagatellschäden entstanden sind, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie Minderung und Schadenersatz, bis hin zum Rücktritt vom Vertrage insgesamt zu.
Während sich der Privatmann darauf verlassen darf, dass die Angaben des Verkäufers im Kaufvertrag zur Frage der Unfalleigenschaft richtig sind, er also selbst bei Anhaltspunkten für etwaige Vorschäden keine eigenen Nachforschungen anstellen muss, um seine Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren, gilt dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Naumburg vom 13.5.2024 (AZ: 12 U 164/23) nicht für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler. Diesen trifft beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem privaten Verkäufer jedenfalls dann eine Pflicht zur näheren eigenen Untersuchung, wenn ihm vom Verkäufer behobenen Vorschäden des Fahrzeugs mitgeteilt worden sind.
So hatte es der Händler beim Ankauf des Wagens bei einer bloßen Sichtprüfung belassen, obwohl ihm der Verkäufer mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall gehabt hat. Als sich im Nachhinein herausstellte, dass der Unfallschaden entgegen den Angaben des Verkäufers nicht vollständig und fachgerecht repariert worden ist, forderte der Händler seinen bezahlten Kaufpreis wieder zurückhaben. Seine Klage wies das Gericht mit der Begründung ab, dass er mit seinen Gewährleistungsansprüchen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der behaupteten Mängel ausgeschlossen ist. Nach Auffassung der Richter wäre es nämlich Aufgabe des Händlers als Fachfirma gewesen, die Unfallschäden im Einzelnen nachzuprüfen, um zu erkennen, ob etwaige Restschäden vorhanden sind oder nicht und ob die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.
Daher sehen die meisten formularmäßigen KFZ-Kaufverträge über gebrauchte Autos eine gesonderte Erklärung des Verkäufers vor, ob es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen handelt oder nicht. Wird das Fahrzeug danach als „unfallfrei“ verkauft und stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Auto in ein Unfallereignis verwickelt war, bei dem nicht lediglich Bagatellschäden entstanden sind, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie Minderung und Schadenersatz, bis hin zum Rücktritt vom Vertrage insgesamt zu.
Während sich der Privatmann darauf verlassen darf, dass die Angaben des Verkäufers im Kaufvertrag zur Frage der Unfalleigenschaft richtig sind, er also selbst bei Anhaltspunkten für etwaige Vorschäden keine eigenen Nachforschungen anstellen muss, um seine Gewährleistungsansprüche nicht zu verlieren, gilt dies nach einem aktuellen Urteil des OLG Naumburg vom 13.5.2024 (AZ: 12 U 164/23) nicht für einen gewerblichen Gebrauchtwagenhändler. Diesen trifft beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem privaten Verkäufer jedenfalls dann eine Pflicht zur näheren eigenen Untersuchung, wenn ihm vom Verkäufer behobenen Vorschäden des Fahrzeugs mitgeteilt worden sind.
So hatte es der Händler beim Ankauf des Wagens bei einer bloßen Sichtprüfung belassen, obwohl ihm der Verkäufer mitgeteilt hatte, dass das Fahrzeug einen schweren Unfall gehabt hat. Als sich im Nachhinein herausstellte, dass der Unfallschaden entgegen den Angaben des Verkäufers nicht vollständig und fachgerecht repariert worden ist, forderte der Händler seinen bezahlten Kaufpreis wieder zurückhaben. Seine Klage wies das Gericht mit der Begründung ab, dass er mit seinen Gewährleistungsansprüchen wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der behaupteten Mängel ausgeschlossen ist. Nach Auffassung der Richter wäre es nämlich Aufgabe des Händlers als Fachfirma gewesen, die Unfallschäden im Einzelnen nachzuprüfen, um zu erkennen, ob etwaige Restschäden vorhanden sind oder nicht und ob die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.