Mit der in der Überschrift dargestellten Problematik, die in jetziger Zeit und vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Vorstellung der Nachverdichtung von hoher Aktualität ist, hatte sich das OVG Niedersachsen zu befassen (Urteil vom 10.06.2024 – 1 LB 51/22). Es ging um Folgendes:
Der potentielle Bauherr beantragt einen Bauvorbescheid zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Nach den eingereichten Plänen sollten die beiden Baukörper eine Grundfläche von jeweils über 200 m² einnehmen und eine Firsthöhe von 10 m aufweisen.
Die Genehmigungsbehörde lehnt die Bauvoranfrage ab mit der Argumentation, das Vorhaben führe zu einer unzulässigen Verdichtung der Bestandsbebauung. Der Bauherr verweist auf Grundstücke in näherer Umgebung, die mit einer höheren Grundflächenzahl bebaut seien.
Der Bauherr beschreitet den Klageweg; im Ergebnis ohne Erfolg: Das in 2. Instanz angerufene OVG steht auf dem Standpunkt, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der Umgebungskulisse einfüge. Insbesondere die „Bebauungsdichte“ – mithin das Verhältnis des Baukörpers zu den umliegenden Freiflächen – sei im Rahmen einer wertenden Gesamtschau, wobei insbesondere auf die Gebäudehöhe und Geschossdecke abzustellen sei, überschritten. Dies in Relation zu der vergleichsweise aufgelockerten und niedrigeren Bebauung in der näheren Umgebung.
Anmerkung: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Das OVG betont im Sinne der einheitlichen Linie der Rechtsprechung, dass ein Vorhaben in Bezug auf das Einfügenspostulat primär an seiner von außen wahrnehmbaren Erscheinung in Relation zu der Umgebungsbebauung zu bewerten sei. Dabei sei die Bebauungsdichte in wertender Betrachtung aus dem Verhältnis von Bau- zu Freiflächen sowie weiteren Faktoren zu ermitteln, die letztlich die Massivität der Bebauung abbilden.
Quellenhinweis: IBR 2024, 484
Rechtsanwalt Walther Glaser
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