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Fahrtenbuchauflage trotz Bekanntgabe des Fahrers

Im Unterschied zu vielen anderen europäischen Ländern haftet ein Fahrzeughalter in Deutschland üblicherweise nicht für Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr. Konsequenzen bei einem Verkehrsverstoß drohen also nur dem jeweiligen Fahrer, der beispielsweise zu schnell gefahren ist oder den gebotenen Abstand nicht eingehalten hat. Dafür muss die Bußgeldbehörde den Verantwortlichen Fahrer innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist gemäß § 26 Abs. 3 StVG ermitteln; gelingt ihr das nicht, werden die Verfahren in der Regel eingestellt.

In der Praxis handelt es sich bei solchen Fällen meist um Geschäftsfahrzeuge, die auf eine Firma zugelassen sind und von mehreren Fahrern genutzt werden. Sofern der Fahrzeughalter der Bußgeldbehörde den maßgeblichen Fahrer für den Verkehrsverstoß nicht benennen kann oder möchte, stehen die Chancen gut, dass das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird. Allerdings kann die Bußgeldbehörde den Fahrzeughalter zum Führen eines Fahrtenbuchs zwingen. Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nämlich nicht möglich, kann gegenüber dem Halter nach § 31a StVZO für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden.

Das versuchen manche Fahrzeughalter nun dadurch zu verhindern, dass sie der Bußgeldbehörde den verantwortlichen Fahrer erst ganz knapp vor der Verjährung mitteilen. Dies reicht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht aus, um der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu entgehen. In seinem Beschluss vom 07.05.2024 (Az: 3 B 6.23) hat das Gericht dargelegt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers auch dann im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war, wenn der Fahrzeughalter sich zur Frage, wer das Fahrzeug geführt hat, so spät geäußert hat, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Ahndung der Zuwiderhandlung vor Eintritt der Verjährung nicht mehr in zumutbarer Weise ergreifen konnte.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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