Bislang war es die Pflicht eines erkrankten Mitarbeiters, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung in Papierform vorzulegen.
Seit dem 1.1.2023 müssen nun die Arbeitgeber selbst aktiv werden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in elektronischer Form bei der Krankenkasse des Mitarbeiters selbständig abrufen. Hierzu werden die entsprechenden Daten im Falle einer Krankschreibung vom behandelnden Arzt bei der Krankenversicherung eingestellt. Ein solcher Abruf ist jedoch nur zulässig, wenn sich der Mitarbeiter beim Arbeitgeber zuvor krankgemeldet hat; ein pauschaler oder regelmäßige Abruf ist also nicht erlaubt.
Misslingt der Abruf der elektronischen AU-Bescheinigung, beispielsweise wegen technischer Probleme, geht das zulasten des Arbeitgebers. Die aktuelle Fassung des Entgeltfortzahlungsgesetzes sieht nämlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers mehr vor, seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Ihm obliegt wie bisher lediglich die sogenannte Anzeige- bzw. Meldepflicht.
Am neuen Meldeverfahren nehmen allerdings nicht alle Ärzte teil, die zu einer solchen Krankschreibung berechtigt sind. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise privat krankenversichert, Kommt ein elektronischer Abruf bei der Krankenkasse nicht in Betracht. In diesen Fällen muss die Bescheinigung also weiterhin in Papierform beim Arbeitgeber vorgelegt werden.
Trotzdem sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob die Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung bei den Handlungsobliegenheiten im Krankheitsfall bereits berücksichtigt wird, nachdem nicht alle Arbeitnehmer privat krankenversichert sind und deswegen vom Anwendungsbereich der Neuregelung bislang noch ausgenommen werden. Hier müssen die Verträge zur Erlangung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also zwei abweichende Handlungsvarianten vorsehen, da zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Arbeitnehmern bis auf weiteres differenziert werden muss.