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Kündigungsschutz bei Schwangerschaft – ab wann?

Während der Schwangerschaft ist die Kündigung gegenüber einer Frau unzulässig (§ 17 Abs. 1 MuSchG). Dieser Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen knüpft am tatsächlichen Vorliegen einer Schwangerschaft an und kann auch nachträglich noch eingewandt werden, wenn die Arbeitnehmerin bei Ausspruch der Kündigung hiervon noch gar nichts wusste.

Anhand des ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermins gilt es in diesen Fällen anhand einer Rückrechnung zu ermitteln, ob bereits bei Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft vorlag oder nicht. Um den schwangeren Mitarbeiterinnen den größtmöglichen (Kündigungs-)Schutz zu gewähren, vertritt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass vom voraussichtlich Entbindungstermin 280 Tage zurückzurechnen ist, geht somit vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft aus.

Diese Berechnungsformel hält das LAG Baden-Württemberg in seinem aktuellen Urteil vom 1.12.2021 (Az: 4 Sa 32/21) für zu großzügig. Unter Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast verweist das Gericht auf eine typische Wahrscheinlichkeitsbeurteilung einer Schwangerschaft und geht bei der Rückrechnung nur für einen Zeitraum von 266 Tagen aus, da eine Befruchtung der Eizelle erst am 12. oder 13. Zyklustag angenommen werden könne. Nach Auffassung des LAG beziehe die fiktive Vorverlegung des Schwangerschaftsbeginns bereits auf den ersten Tag der letzten Regelblutung mit 280 Tagen den Kündigungsschutz auf einen Zeitpunkt, zudem eine Schwangerschaft nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern sehr unwahrscheinlich sei, wodurch einer zunächst wirksamen Kündigung durch den praktisch stets zeitlich später liegenden tatsächlichen Schwangerschaftsbeginn nachträglich die Wirksamkeit genommen werde.

Im zu entscheidenden Fall hatte dies zur Folge, dass die Kündigung des Arbeitgebers zulässig war, mithin die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin vom LAG abgewiesen wurde, da zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem errechneten Geburtstermin mehr als 266 Tage lagen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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