Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (2. COVStHG) hat durch eine Ergänzung des § 66 Abs. 1 EStG den sog. Kinderbonus eingeführt. Nach § 66 Abs. 1 EStG wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach den S. 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG berücksichtigt.
Nach der Verortung im EStG und der Begründung des Gesetzes wird der Kinderbonus unterhaltsrechtlich als Kindergeld einzuordnen sein (Niepmann NZFam 2020, 606). Damit wird es nach Maßgabe des § 1612b auf den Bedarf des Kindes anzurechnen sein.
(BeckOK BGB/Reinken, 55. Ed. 1.8.2020, BGB § 1612b Rn. 6a-6b)
Für barunterhaltspflichtige Elternteile eines minderjährigen Kindes bedeutet dies, dass im September 100 € weniger Barunterhalt bezahlt werden muss, im Oktober 50 € weniger. Damit kommt jeweils die Hälfte des Kinderbonus beiden Eltern zugute.
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