Durch das Bekanntwerden des Abgasskandals kam es zu einer Klagewelle. Die Betroffenen forderten von VW die Rücknahme der Fahrzeuge gegen Rückzahlung des Kaufpreises. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage nach der Restlaufleistung laut, da diese maßgeblichen Einfluss auf die Berechnung der Nutzungsentschädigung hat.
Nutzungsersatz ist der Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Während die eingetretene Wertminderung durch die Nutzung unberücksichtigt bleibt, sind die Gebrauchsnutzungen zu ersetzen. Maßgeblich sind der Bruttokaufpreis, die erwartete Restlaufleistung und die tatsächlich gefahrenen Kilometer.
Die Formel lautet wie folgt:
(tatsächlich gefahrene Km x Bruttokaufpreis) / Restlaufleistung
Viele Landgerichte nahmen regelmäßig eine Restlaufleistung von 250.000 km an, das OLG Stuttgart (Az. 10 U 11/19) hat jetzt jedoch entschieden, dass von einer Restlaufleistung von 300.000 km auszugehen ist. Damit fällt die Nutzungsentschädigung künftig deutlich geringer aus.
Für Fragen steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick, in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.
Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater
Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de