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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengebühren bei Bagatellschäden

Das Amtsgericht Wangen hatte den Fall zu entscheiden, ob ein Unfallgeschädigter von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer die Kosten des Sachverständigen wegen Erstellung eines Schadensgutachtens für sein unfallgeschädigtes Fahrzeug bei einem Reparaturaufwand von 763,54 € netto zu tragen hätte. Unstreitig war die Haftung des Unfallgegners zu 100 %. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners lehnte jedoch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, es läge ein Bagatellschaden vor. Die Sachverständigengebühren wurden beim Amtsgericht Wangen eingeklagt. Das Amtsgericht Wangen hat der Klage des Klägers stattgegeben und den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zur Zahlung verurteilt. Grundsätzlich gehören die Gutachterkosten zu den im Schadensfall zu erstattenden Aufwendungen. Der Unfallgeschädigte kann regelmäßig einen Gutachter beauftragen und muss sich insbesondere nicht auf die Einholung eines Kostenvoranschlages verweisen erlassen. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten Bagatellschäden. Die Rechtsprechung zieht die Grenze für Bagatellschäden in einer Größenordnung von 700-800 €, maximal bei 1000 € Reparaturkosten. Im zu entscheidenden Fall lagen die Reparaturkosten bei 762,54 € netto, wonach ein Bagatellschaden vorgelegen hätte. Als weiterer Umstand ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, ob durch das Schadensereignis für den Geschädigten als Laien ohne weiteres erkennbar ist, ob lediglich ein oberflächlicher Schaden eingetreten sei. Bestünde dagegen die Gefahr verdeckter, für den Geschädigten nicht erkennbarer Schäden oder kann der Geschädigte mangels Fachkenntnis nicht feststellen, ob ein kostengünstigerer Reparaturweg zur Behebung des Schadens ausreiche, dann darf er sich zur Herstellung der Waffengleichheit zwischen ihm und der Versicherung eines Sachverständigen unabhängig von der Höhe der später festgestellten tatsächlichen Reparaturkosten bedienen. Die Gefahr verdeckter Schäden kann auch bei äußerlich nur geringfügig erscheinenden Schadensbild bestehen. Im vorliegenden Fall ging es auch um die Beschädigung eines Stoßfängers. Auch wenn Stoßfänger sich nach Kollision rückformen besteht dennoch die Gefahr, dass durch die Kollision möglicherweise auch durch die Aufprallenergie tragende Teile beschädigt werden. Danach läge ein unentdeckter erheblicher Sachschaden vor. Dieses Risiko muss der Geschädigte nicht tragen. Aus diesen Gründen hat das Gericht die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten auch bei Reparaturkosten im Bereich von Bagatellschäden bejaht.

Rechtsanwältin Ute Höß
Rechtsanwältin Ute Höß

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