Gerade bei Scheidungen nach langer Ehedauer werden erhebliche Vermögenswerte im Rahmen des Versorgungsausgleichs, also die während der Ehezeit einbezahlten Rentenbeiträge bei der gesetzlichen, betrieblichen aber auch privaten Versorgungsträgern, in der Regel hälftig auf beide Ehepartner verteilt.
Auch wenn damit jeder Ehepartner in der Regel ein eigenes Anrecht beim jeweiligen Versorgungsträger erworben hat, bedeutet dies keinesfalls, dass solche Entscheidungen unumstößlich sind. Vielmehr empfiehlt es sich immer, bei Eintritt in die Rente oder erheblichen Veränderungen die damaligen Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Ausgleichsberechtigte zum Beispiel verstirbt.
In einem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt der Ausgleichspflichtige nämlich auf den Zeitpunkt seines Antrags auf Abänderung bezogen sämtliche bei Scheidung übertragenen eigenen Versorgungsanwartschaften ungeteilt zurück.
Quelle: BGH, Beschluss vom 16.5.2018 – XII ZB 466/16 unter Fortführung der Rechtsprechung NJW-RR 2013, 1153 = FamRZ 2013, 1287
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