Nach der seit 17.08.2015 anzuwendenden EU-Erbrechtsverordnung richtet sich für alle Todesfälle nach diesem Tag die Bestimmung des materiellen Erbrechts. Nach den einheitlichen Kriterien bestimmt sich, welches Mitgliedsland und welches Recht für Entscheidungen bezüglich des gesamten Nachlasses, unabhängig davon wo sich dieser befindet, zuständig ist.
Erster Anknüpfungspunkt hierfür ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Häufig ist schwierig zu bestimmen, wo sich dieser befindet. Hierbei sind immer sämtliche Umstände jedes Einzelfalles zu berücksichtigen, diese müssen auch gegenüber den zuständigen Gerichten mitgeteilt werden.
Um spätere Missverständnisse zu verhindern, gibt es allerdings auch die Möglichkeit einer Rechtswahl. Insoweit können Angehörige eines Staates das Recht dieses Staates wählen.
Eine völlige Wahlfreiheit für das Recht eines Staates mit welchem keinerlei Beziehung besteht, z.B. Staatsangehörigkeit oder gewöhnlicher Aufenthalt, ist nicht möglich.
Durch die Wahl des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ergeben sich auch Gestaltungsmöglichkeiten. Zum Beispiel können Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden, dem britische Recht ist ein solches Rechtsinstitut unbekannt.
In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Steuer- und Erbrecht, insbesondre bei Fragen zur Testamentsgestaltung, Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.
Tobias Rommelspacher
– Rechtsanwalt & Steuerberater –
Fachanwalt für Erbrecht
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