Das OLG Köln hatte im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 14.09.2017 (Az.: 9 U 194/13) über die Frage zu befinden, ob ein gerichtlicher Sachverständiger verpflichtet ist im Anschluss an eine angeordnete Bauteilöffnung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Vorangegangen war folgendes: Ein Sachverständiger wurde im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. In diesem Kontext hielt der Gutachter eine Bauteilöffnung (Öffnung einer Wandverkleidung) für notwendig. Diese erfolgte. Im Anschluss hieran verlangt der Kläger des Verfahrens/Eigentümer, dass der Sachverständige die Wandverkleidung wieder herstellt.
Hierzu konnte der Sachverständige nicht verpflichtet werden, so dass OLG Köln. Nach § 404 a Abs. 1 ZPO könnte das Gericht zwar die Tätigkeit des Sachverständigen leiten und diesem in Bezug auf Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Dabei müsse im konkreten Fall nicht entschieden werden, ob nach dieser Bestimmung das Gericht befugt sei, einem Sachverständigen die Weisung zu erteilen, einem Sachverständigen aufzugeben eine Bauteilöffnung auf eigene Verantwortung vorzunehmen.
Nach einer (unstreitig) notwendigen Bauteilöffnung könne der Kläger aber nicht verlangen, dass der Sachverständige wieder den Zustand der Wandverkleidung vor der Bauteilöffnung herstelle. Es sei dem Sachverständigen nicht zumutbar, ein entweder nicht regelgerechten mangelhaften bzw. geschädigten oder gar nunmehr ggf. möglichen mangelfreien bzw. schadensfreien Zustand herzustellen. Darüber hinaus würde das Wiederherstellen des Ursprungszustandes einen Mangel perpetuieren, woran (im vorliegenden Fall) der Kläger vernünftigerweise kein Interesse haben könne. Auch habe der Kläger nicht von Beginn an erkennbar seine Zustimmung zur Bauteilöffnung von der nachträglichen Wiederherstellung des Ursprungszustandes abhängig gemacht.
Hinweis: Die Frage, ob und in wie weit ein Sachverständiger verpflichtet werden kann zur Durchführung invasiver Maßnahmen und deren Wiederverschließung ist ein großes Streitfeld. Der Sachverständige wird nur dann zu einem Wiederverschließen des Bauteils verpflichtet werden können, wenn dies Bedingung der Einwilligung des Verfügungsberechtigten ist und der Sachverständige sich hierauf eingelassen hat. Selbst bei dieser Konstellation kann dieser nur gerichtlich zur Wiederverschließung angewiesen werden, wenn im Zuge der Begutachtung keine Mängel ersichtlich waren. Eine generelle Verpflichtung des Sachverständigen, Bauteilöffnungen wieder zu verschließen, kann schon deshalb nicht bestehen, da dies beim Auftreten von Mängeln kontraproduktiv wäre.
Quellenhinweis: IBR 2018, 598
Walther Glaser
Rechtsanwalt
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