Nach dem mit Wirkung vom 29.7.2014 neu eingeführten Abs. 5 in § 288 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens zusätzlich Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Nach Abs. 5 S. 2 löst jeder Verzug mit einer Abschlags- oder Ratenzahlung die Pauschale aus, so dass diese also auch mehrfach anfallen kann. Die Kostenpauschale ist allerdings auf einen Schadensersatzanspruch für Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen. Im Arbeitsrecht gilt nun aber die Besonderheit nach § 12a ArbGG, dass es in Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gibt; Hintergrund dieser Sonderregelung ist, insbes. zugunsten des rechtsuchenden Arbeitnehmers das Kostenrisiko zu minimieren.
Ob die Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, ist daher nach wie vor umstritten. Während das oberste deutsche Arbeitsgericht sich hierzu bislang noch nicht geäußert hat, liegen mehrere Entscheidungen von verschiedenen Landesarbeitsgerichten mit ganz unterschiedlichen Ergebnissen vor. So versagten bspw. die Richter der 5. Kammer des LAG Köln einer Krankenschwester den pauschalen Schadensersatz (LAG Köln, Urteil vom 4.10.2017, Az: 5 Sa 229/17) mit der Begründung, dass die im Arbeitsrecht vorgegebene Sonderregelung in § 12a ArbGG einer Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf arbeitsrechtliche Forderungen entgegenstünde; die sog. Verzugspauschale gelte deshalb im Arbeitsrecht nicht. Die Gegenmeinung, so zuletzt das LAG Niedersachsen (Urt. v. 27.2.2018 – 10 Sa 25/17), sieht in § 12a ArbGG hingegen keine spezialgesetzliche Ausnahmeregelung, die in ihrem Anwendungsbereich § 288 Abs. 5 BGB verdrängt; der Wortlaut von § 288 Abs. 5 BGB enthalte nämlich keine Einschränkungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Nach Auffassung dieses Gerichts wäre es rechtssystematisch vielmehr unplausibel, weshalb ein Arbeitnehmer bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung zwar den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB und ggf. den weitergehenden Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen könnte, ihm jedoch der neue Pauschalschadensersatz nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verwehrt bliebe; diese Neuregelung knüpft systematisch gerade an die vorherigen Absätze und den gesetzlichen Verzugslohn an.
Ob § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, wird nun also das BAG klären müssen, nachdem alle bislang ergangenen oberinstanzlichen Entscheidungen hierzu die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen haben.