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Die Corona Pandemie rechtfertigt nicht grundsätzliche neue Umgangsregelungen

In einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 15.09.2020 stellte das Gericht klar, dass „es auf Grund der aus der Corona-Pandemie resultierenden Risiken und Restriktionen nicht erforderlich (ist), eine besondere, der Situation angepasste generelle Neuregelung des Umgangs zu treffen.“

Ein Vater hatte sich geweigert, der Kindesmutter das Kind für Umgangskontakte, die mit gerichtlichem Vergleich festgelegt waren, herauszugeben, weil sie seiner Auffassung nach mit dem Kind nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen sollte, ihr Lebensgefährte hustete und sie sich nicht an geltende Kontaktbeschränkungen gehalten habe.

Das OLG bestätigte im Wesentlichen zwei Ordnungsgeldanordnungen gegen den Vater und schließt sich der bereits veröffentlichten Rechtsprechung an, wonach dem Umgangsberechtigten ohne Hinzutreten konkreter gefahrerhöhender Umstände auch während der Corona-Pandemie Umgang zu gestatten und ein bestehender Umgangstitel grundsätzlich nicht abzuändern ist (vgl. OLG Braunschweig NZFam 2020, 586; OLG Frankfurt a. M. NZFam 2020, 923, jeweils mAnm Jesgarzewski; OLG Schleswig NZFam 2020, 632 mAnm Lack; AG Frankfurt a. M. NJW 2020, 1825). Bloße Verdachtsäußerungen zu Risiken in der Person des umgangsberechtigten Elternteils, Angehörigen seines Haushalts oder weiteren in die Ausübung des Umgangs einbezogenen Personen rechtfertigen die Aussetzung von Umgangskontakten ebenso wenig, wie eine im Übrigen nur abstrakt bestehende Ansteckungsgefahr.

Ohne entgegenstehende Regelung und ohne Vorliegen eines sachlich veranlassten Grundes (z. B. ein behördliches Verbot) bleibt es dem Umgangsberechtigten auch während der Pandemie unbenommen, mit dem Kind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen

(Quelle: OLG Nürnberg, 10 WF 622/20, NZFam 2020, 1071, beck-online)

Grundsätzlich ist damit allein die Tatsache, dass es eine Pandemie Situation gibt, kein Grund, Umgangskontakte auszusetzen oder zusätzliche Maßnahmen zu fordern. Für Abänderungen bestehender Umgangsregelungen müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte kommen wie zB. eine angeordnete Quarantäne o.ä.

Wenn Sie Fragen zum Sorgerecht oder Umgangsrecht haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen telefonischen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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