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Handyverbot während der Fahrt gilt auch für die Bedienung eines im Fahrzeug eingebauten Displays

Das Telefonieren mit einem Handy in der Hand während der Autofahrt ist verboten. Da die modernen Geräte weit mehr können, als nur zu telefonieren, sah sich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung veranlasst. Die mit der 53. StVRÄndV vom 6.10.2017 (BGBl I 3549) eingefügten Neuregelungen in § 23 Abs. 1a und 1b StVO erfassen nun das breite Spektrum elektronischer Geräte und sollen gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während des Führens des Fahrzeuges beide Hände zur Bewältigung seiner eigentlichen Fahraufgabe frei hat und nicht abgelenkt wird. Die Vorschrift ordnet hierzu an, dass ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen darf, wenn das Gerät von ihm hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird und es entweder nur über eine Freisprecheinrichtung bedient wird oder bei der Benutzung nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erfolgt.
Das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 (1 Rb 36 Ss 832/19) hatte darüber zu entscheiden, ob auch ein fest im Fahrzeug eingebauter Berührungsbildschirm (Touchscreen) ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 und 2 StVO ist, nachdem der Fahrzeugführer von der Fahrbahn abgekommen war, während er die Intervalle seines Scheibenwischer über den in der Mittelkonsole des Wagens eingebauten Berührungsbildschirm anders einstellen wollte. Unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien sind die Richter zum Ergebnis gelangt, dass sich § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO zwar nach seinem Wortlaut zunächst auf Geräte der Unterhaltungselektronik und der Ortsbestimmung bezieht, jedoch sei dieser Verwendungszweck und die hierfür beispielhaft aufgeführten Gerätearten nicht abschließend.
Indem im Gesetz nämlich auch der Berührungsbildschirm aufgeführt wird, ohne dessen Verwendungszweck zu konkretisieren, gelten die gesetzlichen Beschränkungen nach Auffassung der Richter auch für dessen Bedienung zur Einstellung von der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendigen Funktionen über Touchscreen – dies sei nur gestattet, wenn damit nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. Aufgrund des Unfalls stand für die Richter fest, dass der Fahrzeugführer diese Vorgaben nicht hinreichend berücksichtigt hat, weshalb sie ihn wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes während der Fahrt verurteilten.

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