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Auslegung eines Ehegattentestaments

Wir haben bereits mehrfach auf Auslegung im Zusammenhang mit Testamenten hingewiesen. Dieser Dauerbrenner war wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.11.2019 (31 Wx 183/19).  Eine Auslegung ist immer dann notwendig, wenn sich der Wille des Erblassers nicht direkt aus dem Wortlaut des Testaments ergibt oder dieser mehrdeutig ist.

 In dem konkreten Fall lautete die Formulierung im Testament

Wir (Ehemann) … und (Ehefrau) … wollen, dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn bekommt. Er muss aber unserer Tochter 35 % ausbezahlen. … Unterschriften

Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab und erteilte keinen Alleinerbschein, da das fragliche Testament keine Regelung für den ersten Erbfall enthalte. Diese Entscheidung bestätigte auch das Oberlandesgericht München.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr eindringlich, dass bei der Ausgestaltung und Formulierung eines Testaments der Wille des bzw. der Erblasser genau wiedergegeben muss.

Sollten auch Sie Fragen zum Erbrecht, insbesondere zur Testamentsgestaltung und -formulierung, haben, so steht Ihnen unserer Kanzlei Rechtsanwalt und Steuerberater Tobias Rommelspacher als Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in Ravensburg – Wangen – Isny.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater –

Fachanwalt für Erbrecht

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(weitere Schwerpunkte: Steuerstrafrecht, Gesellschaftsrecht, Vereins- und Sportrecht

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