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Einbehalt wegen Mängel an anderem Gewerk?

Das OLG München hatte sich im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 13.01.2016 mit der Frage zu befassen, ob ein Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer wegen Mängeln in einem anderen Gewerk im Rahmen eines einheitlichen Bauvorhabens geltend machen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt (in Kurzfassung) zu Grunde:

Ein Auftragnehmer (AN) wurde in einem Bauvorhaben gewerkeübergreifend tätig. Dieser führte u. a. Fassadenarbeiten, Putz- und Spachtelarbeiten sowie die Dämmung des Mietkellers aus. Den Auftragsleistungen des AN lagen unterschiedliche Verträge zu Grunde.

Gegenüber den Werklohnansprüchen der AN für die ausgeführten Putz- und Spachtelarbeiten beruft sich der AG auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dieser macht geltend, die Fassadenarbeiten seien mangelhaft. Er will deshalb den Werklohn betreffend die Putz- und Spachtelarbeiten solange zurückhalten, bis die Mängel der Fassadenarbeiten beseitigt seien.

Das OLG München erteilt dem eine Absage. Dabei argumentiert das Obergericht wie folgt:

Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht des AG nach § 273 BGB sei, dass dem Auftraggeber aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Anspruch gegen den Gläubiger (AN) zusteht. Die gegenseitigen Ansprüche müssen einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis folgen. Dies sei im zu entscheidenden Fall nicht gegeben. Denn bei dem Arbeitskomplex „Putz- und Spachtelarbeiten“ handle es sich nicht lediglich um einen Nachtragsvertrag zum Komplex „Fassadenarbeiten“; sondern um einen eigenständigen Bauvertrag. Dies zumal zwischen den Abschlüssen der Verträge eine Zeitspanne von mehr als 2 Monaten liege. Es handelte sich deshalb um unterschiedliche Lebenssachverhalte. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich um dasselbe Bauvorhaben handle. Anders wäre der Fall nur dann gegebenenfalls zu bewerten, wenn zwischen den Parteien – wie vorliegend nicht – eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestanden hätte.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.04.2018 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung zurückgewiesen.

Hinweis: Geklärt ist, dass bei Ansprüchen aus verschiedenen Bauvorhaben keine sog. Konnexität i. S. v. § 273 BGB vorliegt. Wegen Mängelansprüchen aus einem Bauvorhaben B kann also nicht die Zahlung des Werklohnes aus einem Bauvorhaben A verweigert werden. Diese Rechtsprechung hat der befasste Senat nun auf verschiedene Verträge i.R. eines Bauvorhabens übertragen. Diese Entscheidung ist mindestens vertretbar.

Die fehlende Konnexität schlägt zu Lasten des Auftraggebers aber dann nicht mehr durch, sobald ihm wegen eines Mangels ein Geldanspruch zusteht. Denn dann kann er mit diesem aufrechnen, dies gilt auch für einen Kostenvorschussanspruch. Anders als im Rahmen des § 273 BGB ist für eine Aufrechnung keine Konnexität erforderlich.

Quelle: IBR 2018, 671

Walther Glaser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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