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Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeifahrzeug

Stützt sich eine durch Bußgeldbescheid geahndet Geschwindigkeitsübertretung auf die bloßen Angaben von Polizeibeamten aus einem nachfahrenden Fahrzeug anhand des eigenen Tachometers, stellt sich die Frage, ob eine solche Messmethode überhaupt zulässig ist.

Eine solche Geschwindigkeitsmessung durch nach- oder vorausfahrende Polizeifahrzeuge kommt in der Praxis gar nicht so selten vor. Auch wenn es sich hierbei nicht um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt, ist diese Methode als Beweismittel in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, sofern die Fehlermöglichkeiten durch entsprechende Sicherheitsabschläge hinreichend berücksichtigt werden. Deren Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie bspw. der gemessenen Geschwindigkeit, der Messstrecke, dem Verfolgungsabstand, etwaigen Abstandsveränderungen bis hin zu den Licht- und Witterungsverhältnissen.
Einheitliche Regelungen, welche Toleranzabzüge zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden müssen, gibt es nicht. Werden beim Nachfahren die von der Rechtsprechung entwickelten Richtwerte für die geschwindigkeitsabhängige Messstrecke eingehalten, so wird üblicherweise bei einer abgelesenen Geschwindigkeit bis zu 100 km/h stets volle zehn km/h als Messtoleranz abgezogen. Bei höheren Geschwindigkeiten wird üblicherweise ein 10%-iger Abzug vorgenommen, welcher auf den nächsten ganzen km/h-Wert aufzurunden ist. Zum Teil werden von den Gerichten aber auch höhere Sicherheitsabschläge von 13,5 % oder gar 15 % für erforderlich angesehen; dies insbesondere, wenn es zum Zeitpunkt der Messung bereits dunkel war oder sonst schlechte Sichtverhältnisse geherrscht haben.

Ein anderer Ansatz orientiert sich beim angemessenen Sicherheitsabschlag an der durch EU-Richtlinie geregelten Maximalabweichung einer durch den Tacho gemessenen Geschwindigkeit von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, welche bei Fahrzeugen, die nach 1991 zugelassen worden sind, höchstens 10% zzgl. 4 km/h betragen darf. Hiervon ist zunächst auch das OLG Köln in seinem Beschluss vom 3.12.2021 (1 RWS 254/21) ausgegangen, indem es bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer in einer ersten Stufe einen Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers vorgenommen hat. Anschließend hat es jedoch zusätzlich einen weiteren Toleranzabzug zwischen 6% und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit für erforderlich gehalten, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehler sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultieren, zu begegnen. Ob sich diese, für den Betroffenen sicherlich großzügige Betrachtungsweise durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

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