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Baugenehmigung im planungsrechtlichen Außenbereich

Betrieb muss nachweislich lebensfähig sein.

Mit der Abgrenzung, was bauplanungsrechtlich als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb und nicht (nur) Hobby gilt, hatte sich der VGH Bayern in einer Beschlussentscheidung vom 07.11.2018 (Az.: 9 ZB 15.679) zu befassen.

Dabei ging es um folgendes: Für einen neu gegründeten und bei der Berufsgenossenschaft registrierten landwirtschaftlichen Betrieb beantragten die Inhaber neben anderen baulichen Maßnahmen die vorübergehende Errichtung eines Wildschutzzaunes . Die zuständige Baurechtsbehörde versagte die Genehmigung für dieses Außenbereichsvorhaben. Statt dessen erfolgte mit der Ablehnung zugleich eine Beseitigungsanordnung für den (bereits errichteten) Wildschutzzaun und die Terrasse. Darüber hinaus wurden Zwangsmittel angedroht.

Der Betreiber wehrte sich gerichtlich gegen diese Maßnahmen. Dies erfolglos über zwei Distanzen.

Der VGH Bayern ließ die Berufung nicht zu, womit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig wurde. Er bestätigte damit die Ausgangsentscheidung mit im Wesentlichen folgender Argumentation:

Insbesondere  bei Neugründungen einer Nebenerwerbsstelle sei die Absicht der Gewinnerzielung des Betreibers besonders sorgfältig zu prüfen. Im konkreten Fall wurde zwar ein langfristiger Pachtvertrag sowie ein Betriebsplan vorgelegt. Nicht dargelegt werden konnte  allerdings, dass mit dem Betrieb langfristig eine angemessene Entlohnung für den Arbeitseinsatz erreicht wird. Die Gewinnerzielungsabsicht –so der VGH Bayern- sei in dem Betriebsplan nicht ausreichend dargestellt, der  zudem lückenhaft sei. Indes sei der Kläger für die Gewinnerzielungsabsicht beweisbelastet, nachdem er sich auf eine privilegierte Nebenerwerbslandwirtschaft berufe.

Praxishinweis:

Im Außenbereich gilt das Prinzip Gebot der größtmöglichen Schonung der natürlichen Ressourcen. Dementsprechend können dort nur privilegierte Bauvorhaben zugelassen werden, wie solche, die einem landwirtschaftlichen  Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauBG). Für eine solche Privilegierung reicht nicht (schon) aus, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ins Leben gerufen wird. Vielmehr ist mit der Rechtsprechung zu verlangen, dass ein solcher Betrieb nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsichten geführt werden kann und wirtschaftlich überlebensfähig ist. In der Regel wird dieser Nachweis nur mit einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt werden können.

Quellenhinweis: IBR 2019, 96

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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