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Aufhebung von Arbeitsverträgen wegen „unfairen“ Verhandelns unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18) seine bisherige Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach der Vertrag eines Arbeitnehmers, durch den sein Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), nach den Vorschriften zum „Haustürgeschäft“ nicht widerrufen werden kann, auch wenn dieser in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde. Zwar habe der Gesetzgeber einem Verbraucher bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Nach dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollen solche arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge jedoch nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB fallen.
Der Aufhebungsvertrag könnte nach der Auffassung des BAG hingegen trotzdem unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zustande gekommen ist. Nach dem Sachverhalt, über den das BAG zu entscheiden hatte, wurde der kranke Mitarbeiter vom Arbeitgeber in seiner Privatwohnung zuhause aufgesucht und schloss dort einen Aufhebungsvertrag ab, wonach sein Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung mit sofortiger Wirkung beendet wird. Hätte der Arbeitgeber dabei eine psychische Drucksituation geschaffen, die eine freie unüberlegte Entscheidung des Mitarbeiters über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, oder gar eine krankheitsbedingte Schwäche ausgenutzt, wäre das Gebot fairen Verhandelns verletzt, sodass der Arbeitgeber Schadenersatz leisten müsste. Der Arbeitnehmer wäre im Ergebnis so zu stellen, als ob er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen hätte. Nachdem die Vorinstanz diesen Umstand nicht überprüft hatte, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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