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Dreijähriger setzt Bad unter Wasser – haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?

In einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatten die Richter unter anderem über die Frage zu entscheiden, wann Eltern ihre gesetzliche Aufsichtsverpflichtung für ein minderjähriges Kind verletzen und dann gegebenenfalls von einer Versicherung in Regress genommen werden können.

Dem Fall lag zu Grunde, dass eine Mutter ihr dreieinhalbjähriges Kind abends ins Bett brachte, diesem noch ein Hörspiel zum Einschlafen einschaltete und aus dem Zimmer ging, als das Kind noch wach war. Die Mutter schilderte, dass erfahrungsgemäß das Kind aber dann von alleine einschlief. Die Mutter hielt sich in der Wohnung auf, schlief selbst ein und bemerkte nicht, dass das Kind nochmals auf die Toilette ging und so viel Toilettenpapier verwendete, dass das WC verstopfte. Die Toilettenspülung war etwas defekt und so verursachte das Kind durch das ständige Wasserlaufen der Spülung eine Überschwemmung des Badezimmers und ein Eindringen des Wassers in den Fußboden, so dass das Wasser in der darunterliegenden Wohnung aus der Decke tropfte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08).

Die Richter in diesem Berufungsverfahren gingen davon aus, dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hat, da 3-jährige Kinder in einer geschlossenen Wohnung bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen müssen. Kindern in diesem Alter ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend ist es deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält.

Der Gebäudeversicherer konnte mangels fahrlässig verursachtem Schaden somit keinen Regress bei der Mieterin über deren Haftpflichtversicherung geltend machen.

(Quelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2018, 4 U 15/18)

Rechtsanwältin Antje Rommelspacher

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