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Vater Mutter Kind – Mutter Mutter Kind – wer sind denn nun die Eltern?

Das 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält neben vielen Regelungen zur Eheschließung, Ehescheidung, Sorgerecht, Umgangsrecht auch Definitionen zur Abstammung.

In § 1592 Ziff. 1 BGB ist geregelt, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Daneben gibt es zwar noch weitere Definitionen der Vaterschaft, das Oberlandesgericht Dresden hatte sich jedoch mit der in Ziffer 1 dieser Vorschrift geregelten Definition zu beschäftigen.

Die Antragstellerin im dortigen Verfahren war mit einer Frau verheiratet, die während der Ehe ein Kind geboren hat. Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, analog zu der gesetzlichen Regelung über die Definition der Vaterschaft – Vater ist derjenige, der zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist – dass sie als Mutter des Kindes im Geburtenregister eingetragen wird.

Das OLG Dresden hat diesen Antrag abgelehnt, die Rechtsbeschwerde zugelassen, diese ist auch eingelegt worden (Beschluss vom 27.4.2018 – 3 W 292/18). Der Bundesgerichtshof wird sich nun mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Vorschrift des § 1592 Ziff. 1 BGB einer Analogie fähig ist und dementsprechend auch die Ehefrau der Mutter als -eventuell weitere- Mutter eingetragen werden kann. Es wird sicher Sache des Gesetzgebers sein, diese Regelungslücke zu schließen, einstweilen wird der Bundesgerichtshof eine Entscheidung treffen müssen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Familienrecht  steht Ihnen Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher

-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin

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