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Monatliche Verzugspauschale gilt auch im Arbeitsverhältnis

§ 288 BGB gewährt dem Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzinsung. Der in den Abs. 1–3 dieser Norm geregelte sog. Verzugszins stellt dabei lediglich den Mindestbetrag dar, den ein Gläubiger als Ausgleich der Vorenthaltung des Kapitals verlangen kann; dem Gläubiger bleibt es also unbenommen, darüber hinausgehende Nachteile im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen. Neu eingefügt wurde mit Wirkung vom 29.7.2014 durch Gesetz vom 22.7.2014 (BGBl. I 1218) eine Regelung über den Anspruch des Gläubigers auf eine Kostenpauschale (Abs. 5). Hiernach kann der Gläubiger einer Entgeltforderung von einem unternehmerischen Schuldner neben den Verzugszinsen zusätzlich die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro verlangen. Nach § 288 Abs. 5 S. 2 BGB löst jeder Verzug mit einer Abschlags- oder Ratenzahlung die Pauschale aus, so dass diese auch mehrfach anfallen kann.
Aufgrund der speziellen Vorschrift des § 12 a ArbGG im Arbeitsrecht, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht, ist streitig, ob diese Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden kann. Da es sich bei § 288 BGB um eine allgemeine zivilrechtliche Bestimmung handelt, will die überwiegende Meinung diese Norm mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Falle eines Schuldnerverzuges auch im Arbeitsrecht anwenden. Dieser Auffassung hat sich nun jüngst auch das LAG Köln in seinem Urteil vom 07.12.2017 (Az: 8 Sa 127/17) angeschlossen und wendet die Verzugspauschale auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche an, wobei die Pauschale von 40,00 € bei fehlerhafter oder unterlassener Abrechnung in der Regel monatlich erneut anfällt.

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