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Das neue Reiserecht ab 1.7.2018 – Teil 1:

Eigenschaft als Reiseveranstalter/Pauschalreise:

Es wird künftig begrifflich nach Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen unterschieden.

Reiseveranstalter ist, wer als Unternehmer das Paket individuell zusammenstellt, unabhängig davon, ob er sich als Reiseveranstalter darstellt/sieht. Damit kann nicht nur der klassische Reiseveranstalter (bspw. TUI), sondern auch ein Luftfahrtunternehmen, ein Hotelier, ein Mietwagenunternehmen, ein Konzertveranstalter oder ein Reisebüro (!) Reiseveranstalter sein. Maßgebend ist also nicht die Bezeichnung als Reiseveranstalter, sondern der Begriff der Pauschalreise. Wer diese zusammenstellt, ist Reiseveranstalter.

Der Reisevertrag heißt nun „Pauschalreisevertrag“ und liegt vor, wenn:

  • der Reisende stationär (also beim örtl. Reisebüro) oder online (auf der Homepage des Reisebüros) mindestens 2 Hauptleistungen (bspw. Flug + Hotel) bei demselben Buchungsvorgang auswählt,
  • nur eine einzige Zahlungsverpflichtung begründet wird und
  • der Reisende die Leistungen verschiedener Leistungserbringen mit einem in einer Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag bezahlt.

Keine Pauschalreise (und damit keine Eigenschaft als „Reiseveranstalter“) liegt vor, wenn

  • getrennte Buchungen der Reiseleistungen erfolgen, sei es auch in derselben Vertriebsstätte
  • und/oder wenn die einzelnen Reiseleistungen getrennt bezahlt werden.

Weiter handelt es sich auch nicht um Pauschalreisen bei:

  • Reisen, die nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden, § 651a Abs. 5 Nr. 1 BGB nF.
  • Tagesreisen ohne Übernachtung bis 500,00 €, § 651a Abs. 5 Nr. 2 nF.
  • Geschäftsreisen auf Grundlage eines Rahmenvertrages für die Organisation von Geschäftsreisen, § 651a Abs. 5 Nr. 3 nF.

Den Reiseveranstalter treffen die Informationspflichten gem. § 651 d Abs. 1 Satz 1 BGB nF.

 

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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