Es sollte ein schönes Wochenende werden: Freunde hatten gemeinsam eine Hütte zum Skifahren im Allgäu gemietet. Kalt aber sonnig war das Wetter. Nach einem tollen Tag auf der Piste, hatte man gemeinsam zunächst die Wege rund um die Hütte vom Schnee befreit und baute mit diesem Schnee gemeinsam eine Schneebar; direkt im Anschluss an die Traufe. Während ein Teil der Gruppe schon gesellig an der Schneebar Platz nahm, kamen zwei auf die Idee, die Sitzenden mit Schneebällen zu bewerfen. Besonders gut würde man sich doch an schleichen und die anderen überraschen können, wenn man vom Berg her auf das flache Dach stieg und dann plötzlich von oben die Schneebälle werfen würde. Gesagt getan, doch nur einer von beiden schaffte es durch den tiefen Schnee auf das Dach. Kaum oben angekommen, löste sich mit lautem Grollen eine Dachlawine und begrub die Freunde an der Schneebar unter sich.
Während der Großteil sich mit leichten Blessuren freigraben konnte, erlitt einer von ihnen einen Wirbelbruch an der Brustwirbelsäule und kämpft bis heute mit den daraus resultierenden Problemen. Für alle Beteiligten war Glocken klar, dass die Dachlawine durch das Besteigen des flachen Hüttendachs ausgelöst wurde und auch der Verursacher räumte seine Schuld sofort ein. Nur seine Haftpflichtversicherung sah das ganz anders, weshalb man sich nun vor Gericht zur Klärung der Geschehnisse traf. Neben einem Schmerzensgeld ging es dabei vor allem um die Frage, ob zukünftige Schäden des Verletzten vom vermeintlichen Verursacher der Dachlawine zu ersetzen sind oder nicht?
Während auch für alle beteiligten Juristen nach der Anhörung von Kläger und Beklagten sowie den zahlreichen Zeugen es außer Frage stand, dass das Betreten des Daches ursächlich für den Abgang der Dachlawine war, sah dass der vom Gericht bestellte Sachverständige aus wissenschaftlicher Sicht anders. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, der Dachform der Hütte und der Temperaturentwicklung rund um den Schadenstag, war der Sachverständige sich sicher, dass das Betreten des Daches nicht ursächlich für den Abgang der Lawine gewesen sein könne. Während ursprünglich dem Kläger ein Anscheinsbeweis zugutegekommen wäre, dass das Betreten des Dachs auch die Lawine ausgelöst habe, fiel diese Beweiserleichterung durch die Aussagen des Sachverständigen weg. Beim Eingreifen des Anscheinsbeweises hätte der Beklagte Verursachern nachweisen müssen, dass seine Handlung auf keinen Fall für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen wäre. So aber blieb die volle Beweislast beim Kläger, der wiederum aufgrund der Aussagen des Sachverständigen den Nachweis nicht führen konnte.
Für den juristischen Laien ein nicht nachvollziehbares Ergebnis und dennoch aufgrund der gesetzlichen Regelungen leider die bittere Konsequenz. Denn schlussendlich bleibt es damit bei einem der Grundsätze des Zivilprozesses: wer einen Anspruch geltend macht, muss diesen im Zweifel nicht nur darlegen, sondern auch zur Überzeugung des Gerichts beweisen können.
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