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Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer

Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kann die Bußgeldbehörde oder das Gericht ein Fahrverbot für 1 bis 3 Monate anordnen. Die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots kann allerdings durch den reinen Zeitablauf seit der zu ahndenden Ordnungswidrigkeit in Frage gestellt sein. Denn das Fahrverbot nach § 25 StVG hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (BVerfGE 27, 36 [42] = NJW 1969, 1623 [1624]) und kann als solche seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

Wie viel Zeit nun verstrichen sein muss, damit das Fahrverbot nicht mehr seinen Sinn und Zweck erfüllen kann, wird nicht einheitlich behandelt. Wann nämlich bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die den Gerichten einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Dementsprechend finden sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Antworten auf die Frage, ab wann von einem „erheblichen Zeitraum” zwischen dem Verkehrsverstoß und seiner Ahndung ausgegangen werden kann.

Mit dieser Frage hat sich nun jüngst das OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2024 (Az: 1 Orbs 134/24) befasst und die zu erkennenden Tendenzen in der neueren Rechtsprechung bestätigt, wonach der Sinn eines Fahrverbots infrage zu stellen ist, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt. Bei dem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren bedarf es nach den Ausführungen des Gerichts jedenfalls besondere Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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