In Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen das Prinzip der Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nicht der Halter des Fahrzeugs, sondern der tatsächliche Fahrer für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verantwortlich ist. Auch wenn also ein Auto auf die Firma zugelassen ist, muss der Mitarbeiter, der mit dem Geschäftswagen gefahren ist, das Bußgeld zahlen und gegebenenfalls Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot hinnehmen.
Kann oder will die Firma den verantwortlichen Fahrer in einem solchen Fall nicht benennen, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug oder sogar für die gesamte Fahrzeugflotte anordnen.
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens hat jüngst das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 22.9.2025 (12 LA 8/24) erneut bestätigt. Im konkreten Fall wurden zwei Fahrzeuge der Firma innerhalb von zwei Monaten auf der Autobahn mit 27 km/h bzw. 43 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt; die Firma als Halterin konnte die verantwortlichen Fahrer nicht benennen, und auch behördliche Ermittlungen blieben erfolglos.
Eine solche Fahrtenbuchanordnung stützt sich auf § 31a Abs. 1 StVZO, wonach die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit und soll sicherstellen, dass künftig Verkehrsverstöße aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß, wie hier die erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, und die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Behörde.
Das OVG Lüneburg stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn der Halter – hier eine Kapitalgesellschaft – wiederholt ihrer Obliegenheit zur Fahreridentifikation nicht nachkommt und regelmäßig mit verschiedenen Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden. Die Maßnahme ist auch dann verhältnismäßig, wenn der Betrieb keine innerbetrieblichen Vorkehrungen zur Fahreridentifikation trifft und die Organisationsstruktur eine Feststellung des konkreten Fahrers nicht ermöglicht. Die Rechtsprechung betont, dass nur die Ausweitung auf den gesamten Fuhrpark bei größeren Betrieben den gewünschten Erfolg verspricht, nämlich die künftige Feststellbarkeit der verantwortlichen Fahrer.
Auch die zwölfmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage wurde vom OVG als angemessen und ermessensgerecht bestätigt, da bereits in der Vergangenheit kürzere Fahrtenbuchauflagen erfolglos geblieben waren und weiterhin Verstöße auftraten. Die Rechtsprechung sieht die Maßnahme als geeignet an, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Halter zur Organisation einer effektiven Fahreridentifikation zu veranlassen.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass Unternehmen als Fahrzeughalter verpflichtet sind, innerbetriebliche Strukturen zur Fahreridentifikation vorzuhalten. Bei fortgesetzter Verweigerung und wiederholten, nicht aufklärbaren Verkehrsverstößen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark und für zwölf Monate rechtmäßig und verhältnismäßig.
Kann oder will die Firma den verantwortlichen Fahrer in einem solchen Fall nicht benennen, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug oder sogar für die gesamte Fahrzeugflotte anordnen.
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens hat jüngst das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 22.9.2025 (12 LA 8/24) erneut bestätigt. Im konkreten Fall wurden zwei Fahrzeuge der Firma innerhalb von zwei Monaten auf der Autobahn mit 27 km/h bzw. 43 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt; die Firma als Halterin konnte die verantwortlichen Fahrer nicht benennen, und auch behördliche Ermittlungen blieben erfolglos.
Eine solche Fahrtenbuchanordnung stützt sich auf § 31a Abs. 1 StVZO, wonach die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Vorschrift dient der Verkehrssicherheit und soll sicherstellen, dass künftig Verkehrsverstöße aufgeklärt werden können. Voraussetzung ist ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß, wie hier die erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, und die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen der Behörde.
Das OVG Lüneburg stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark insbesondere dann gerechtfertigt ist, wenn der Halter – hier eine Kapitalgesellschaft – wiederholt ihrer Obliegenheit zur Fahreridentifikation nicht nachkommt und regelmäßig mit verschiedenen Firmenfahrzeugen punktebewertete, aber unaufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden. Die Maßnahme ist auch dann verhältnismäßig, wenn der Betrieb keine innerbetrieblichen Vorkehrungen zur Fahreridentifikation trifft und die Organisationsstruktur eine Feststellung des konkreten Fahrers nicht ermöglicht. Die Rechtsprechung betont, dass nur die Ausweitung auf den gesamten Fuhrpark bei größeren Betrieben den gewünschten Erfolg verspricht, nämlich die künftige Feststellbarkeit der verantwortlichen Fahrer.
Auch die zwölfmonatige Dauer der Fahrtenbuchauflage wurde vom OVG als angemessen und ermessensgerecht bestätigt, da bereits in der Vergangenheit kürzere Fahrtenbuchauflagen erfolglos geblieben waren und weiterhin Verstöße auftraten. Die Rechtsprechung sieht die Maßnahme als geeignet an, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Halter zur Organisation einer effektiven Fahreridentifikation zu veranlassen.
Die Entscheidung des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass Unternehmen als Fahrzeughalter verpflichtet sind, innerbetriebliche Strukturen zur Fahreridentifikation vorzuhalten. Bei fortgesetzter Verweigerung und wiederholten, nicht aufklärbaren Verkehrsverstößen ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark und für zwölf Monate rechtmäßig und verhältnismäßig.