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Vertrag über Badsanierung – kein Verbraucherbauvertrag!

Mit nachfolgend dargestellter Konstellation, die in ähnlicher Weise die Gerichte nach wie vor beschäftigt war das OLG Frankfurt im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 06.03.2023 (Az.: 29 U 115/22) befasst:

Ein privater Bauherr beauftragt einen Unternehmer die in seinem Wohngebäude gelegenen Bäder (EG und OG) zu sanieren. Die Beauftragung beinhaltet ein Volumen von rund € 40.000,00.

Mit Beendigung der Sanierungsmaßnahmen treten Streitpunkte zwischen den Parteien auf. Dies führt dazu, dass der Bauherr den Vertrag kündigt. Weil dieser in der Folge die ergangene Schlussrechnung nicht bezahlt reklamiert der Unternehmer eine Sicherheit (§ 650 f BGB).

Diesem Verlangen hält der Bauherr entgegen, er habe einen Verbraucherbauvertrag geschlossen, auf den die genannte Bestimmung keine Anwendung finde.

Das OLG folgt dieser Rechtsauffassung nicht, aus folgenden tragenden Erwägungen:

Der Auftrag über die Sanierung zweier Bäder stelle keine erheblichen Umbaumaßnahmen i. S. v. § 650 i Abs. 1 (Alt. 2) BGB dar. Erheblich seien solche Maßnahmen nur dann, wenn sie dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien. Dabei sei auf Umfang, Komplexität der Maßnahme sowie das Ausmaß des baulichen Eingriffes in die Gebäudesubstanz abzustellen. Insbesondere Instandsetzung- oder Renovierungsmaßnahmen ohne erforderliche Umbauarbeiten seien regelmäßig von der Vorschrift nicht erfasst. Im konkreten Fall spreche gerade auch das Gesamtvolumen des Auftrages sowie die Beschränkung auf zwei Räume gegen die Annahme einer erheblichen Umbaumaßnahme.

Anmerkung: Die Entscheidung überrascht nicht und liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der BGH hatte unlängst in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass ein Verbraucherbauvertrag nur vorliegt, wenn der Bauherr alle erforderlichen Gewerke für die Errichtung eines Neubaus an den Unternehmer vergibt. Hierfür spreche der Wortlaut des § 650 i Abs. 1 BGB  sowie die Regelung des § 650 j BGB. Die letztgenannte Bestimmung verpflichtet den Unternehmer zur Übergabe u. a. einer Baubeschreibung, die mindestens Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Ansichten, Grundrisse und Schnitte enthalte.

Quellenhinweis: IBR 2023, 397

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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