Ein Fahrverbot nach § 25 StVG stellt eine einschneidende Nebenfolge dar, die insbesondere bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen im Straßenverkehr verhängt wird. Typischerweise betrifft dies erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, qualifizierte Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße oder Alkoholverstöße nach § 24a StVG. Der Bußgeldkatalog sieht für diese Fälle ein Regelfahrverbot vor, das eine Dauer zwischen einem und drei Monaten haben kann. Zweck dieser Maßnahme ist eine deutliche erzieherische Einwirkung auf den Betroffenen: Das Fahrverbot soll als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme wirken und Verkehrsteilnehmer durch den spürbaren Eingriff in ihre Mobilität zu künftig regelkonformem Verhalten anhalten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein an sich im Bußgeldkatalog vorgesehenes Fahrverbot nicht mehr verhängt werden darf, weil es seinen erzieherischen Zweck aufgrund eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen kann. Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung verliert ein Fahrverbot regelmäßig dann seine Warnfunktion, wenn zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ein Zeitraum von etwa zwei Jahren oder mehr verstrichen ist. Maßgeblich ist dabei, dass die mit dem Fahrverbot verbundene Denkzettelwirkung nur dann sinnvoll erscheint, wenn sie in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Tat steht.
Der aktuelle Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9. Januar 2026 (Az. IV‑2 ORbs 146/25) verdeutlicht jedoch, dass die Zwei-Jahres-Grenze nicht als starre Schwelle zu verstehen ist. Zwar bestätigt das Gericht, dass überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren als maßgebliche Orientierungsgröße herangezogen wird, nach deren Überschreitung der Sinn des Fahrverbots regelmäßig entfällt, doch betont es zugleich, dass ein Absehen vom Fahrverbot auch bereits nach einem kürzeren Zeitraum möglich sein kann. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Das bedeutet insbesondere, dass ein Betroffener, der sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat und keine neuen Verstöße begangen hat, selbst bei einer zeitlichen Spanne unterhalb der Zwei-Jahres-Frist darauf verweisen kann, dass das Fahrverbot seine pädagogische Funktion bereits verloren hat.
In die Bewertung einzubeziehen ist außerdem, ob der Betroffene die Verfahrensdauer selbst zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung darf dem Betroffenen die Ausschöpfung von Rechtsmitteln nicht als Verfahrensverzögerung angelastet werden. Verzögerungen, die in den Verantwortungsbereich der Behörden oder Gerichte fallen, sprechen daher besonders stark dafür, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verloren hat. Nur wenn der Betroffene durch sein Verhalten das Verfahren tatsächlich mutwillig hinausgezögert hat, kann dies anders zu beurteilen sein
Zugleich ist zu beachten, dass der Wegfall des Fahrverbots nicht bedeutet, dass keine Sanktion mehr verhängt wird. Vielmehr ist in solchen Fällen regelmäßig eine spürbare Erhöhung der Geldbuße in Betracht zu ziehen, um dennoch eine erzieherische Wirkung zu erzielen. Auch dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, die betont, dass die Erziehungsfunktion des Fahrverbots nicht durch eine unverhältnismäßig späte Anordnung ins Leere laufen darf, sondern erforderlichenfalls durch eine angepasste Geldbuße kompensiert werden muss.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf reiht sich damit in die obergerichtliche Linie ein, die die Funktion des Fahrverbots konsequent am Erziehungszweck ausrichtet und zeitliche Grenzen ernst nimmt, ohne diese schematisch anzuwenden. Die Entscheidung macht deutlich, dass das Fahrverbot kein Selbstzweck ist, sondern nur dann verhängt werden darf, wenn es seinen spezialpräventiven Zweck noch erfüllen kann. Ist dies aufgrund erheblichen Zeitablaufs – sei es knapp unter oder deutlich über zwei Jahren – nicht mehr der Fall, muss der Tatrichter von der Anordnung absehen und eine verhältnismäßige Alternative wählen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein an sich im Bußgeldkatalog vorgesehenes Fahrverbot nicht mehr verhängt werden darf, weil es seinen erzieherischen Zweck aufgrund eines erheblichen Zeitablaufs nicht mehr erfüllen kann. Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung verliert ein Fahrverbot regelmäßig dann seine Warnfunktion, wenn zwischen Tatbegehung und der letzten tatrichterlichen Entscheidung ein Zeitraum von etwa zwei Jahren oder mehr verstrichen ist. Maßgeblich ist dabei, dass die mit dem Fahrverbot verbundene Denkzettelwirkung nur dann sinnvoll erscheint, wenn sie in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Tat steht.
Der aktuelle Beschluss des OLG Düsseldorf vom 9. Januar 2026 (Az. IV‑2 ORbs 146/25) verdeutlicht jedoch, dass die Zwei-Jahres-Grenze nicht als starre Schwelle zu verstehen ist. Zwar bestätigt das Gericht, dass überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren als maßgebliche Orientierungsgröße herangezogen wird, nach deren Überschreitung der Sinn des Fahrverbots regelmäßig entfällt, doch betont es zugleich, dass ein Absehen vom Fahrverbot auch bereits nach einem kürzeren Zeitraum möglich sein kann. Entscheidend ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Das bedeutet insbesondere, dass ein Betroffener, der sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat und keine neuen Verstöße begangen hat, selbst bei einer zeitlichen Spanne unterhalb der Zwei-Jahres-Frist darauf verweisen kann, dass das Fahrverbot seine pädagogische Funktion bereits verloren hat.
In die Bewertung einzubeziehen ist außerdem, ob der Betroffene die Verfahrensdauer selbst zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung darf dem Betroffenen die Ausschöpfung von Rechtsmitteln nicht als Verfahrensverzögerung angelastet werden. Verzögerungen, die in den Verantwortungsbereich der Behörden oder Gerichte fallen, sprechen daher besonders stark dafür, dass ein Fahrverbot seinen Sinn verloren hat. Nur wenn der Betroffene durch sein Verhalten das Verfahren tatsächlich mutwillig hinausgezögert hat, kann dies anders zu beurteilen sein
Zugleich ist zu beachten, dass der Wegfall des Fahrverbots nicht bedeutet, dass keine Sanktion mehr verhängt wird. Vielmehr ist in solchen Fällen regelmäßig eine spürbare Erhöhung der Geldbuße in Betracht zu ziehen, um dennoch eine erzieherische Wirkung zu erzielen. Auch dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung, die betont, dass die Erziehungsfunktion des Fahrverbots nicht durch eine unverhältnismäßig späte Anordnung ins Leere laufen darf, sondern erforderlichenfalls durch eine angepasste Geldbuße kompensiert werden muss.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf reiht sich damit in die obergerichtliche Linie ein, die die Funktion des Fahrverbots konsequent am Erziehungszweck ausrichtet und zeitliche Grenzen ernst nimmt, ohne diese schematisch anzuwenden. Die Entscheidung macht deutlich, dass das Fahrverbot kein Selbstzweck ist, sondern nur dann verhängt werden darf, wenn es seinen spezialpräventiven Zweck noch erfüllen kann. Ist dies aufgrund erheblichen Zeitablaufs – sei es knapp unter oder deutlich über zwei Jahren – nicht mehr der Fall, muss der Tatrichter von der Anordnung absehen und eine verhältnismäßige Alternative wählen.