Viele Arbeitsverträge sehen eine einseitige Vertragsstrafe zulasten des Arbeitnehmers für den Fall vor, dass er das Arbeitsverhältnis grundlos und schuldhaft beendet, ohne dabei die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Dies wird von der Rechtsprechung bislang grundsätzlich auch für zulässig erachtet, da der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht in der Lage, seinen Anspruch auf Arbeitsleistung durchzusetzen. Er kann zwar über das Arbeitsgerichts einen Titel erwirken, wonach der Mitarbeiter für die Dauer der Kündigungsfrist zur Arbeit verpflichtet wird; ein solcher Titel ist aber wegen § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar. Ohne eine entsprechende Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag wäre der Arbeitgeber also nicht in der Lage, seinen Primäranspruch auf Leistung von Arbeit während der Kündigungsfrist zu sichern. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung auch keine Rolle, dass nur der Arbeitnehmer einem solchen Strafversprechen unterliegt.
In dieser „Einseitigkeit“ der Strafregelung hat nun allerdings das LAG Sachsen in seinem aktuellen Urteil vom 24.01.2022 (Az: 1 Sa 345/231) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gesehen, was zur Unwirksamkeit dieser Vertragsstrafe geführt hat. Nach Auffassung des Gerichtes seine durchaus Fallkonstellationen denkbar, bei denen es auch für den Mitarbeiter wichtig ist, dass arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitgebers durch ein entsprechendes Strafversprechen abgesichert werden; hier verweist das Gericht beispielsweise auf das nicht minder zu bewertende Interesse an der pünktlichen Zahlung des Entgelts, zumal ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ob sich diese Rechtsauffassung des LAG Sachsen durchsetzen wird, erscheint allerdings äußerst fraglich, nachdem ein arbeitsgerichtlicher Titel auf das Arbeitsentgelt vom Arbeitnehmer problemlos im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, wohingegen dies dem Arbeitgeber bei der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht möglich ist.