Bei einem Verkehrsunfall trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für den Umfang seines Fahrzeugschadens. Er muss im Streitfall darlegen und nachweisen, dass der Unfall mit dem gegnerischen Fahrzeug an der behaupteten Stelle und zum angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat und dass der Schaden dadurch verursacht wurde. Auch die Höhe des Schadens und die Erforderlichkeit der Wiederherstellungskosten muss der Geschädigte nachweisen, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
In der Praxis genügt der Geschädigte in der Regel seiner Nachweispflicht zur Schadenshöhe durch die Einholung eines Schadensgutachtens durch einen KFZ-Sachverständigen. Ein solches Parteigutachten wird vor Gericht als qualifizierter Parteivortrag angesehen, reicht jedoch nicht immer aus, um den Sachverhalt abschließend zu klären. In solchen Fällen wird das Gericht dann ein neues Gutachten anordnen, um eine objektive und umfassende Bewertung zu erhalten. Ein gerichtliches Gutachten ist aber vor allem dann notwendig, wenn das Gericht das vorhandene Parteigutachten für ungenügend erachtet, indem der Schadensumfang weiterhin streitig bleibt.
Hat der Geschädigte in einem solchen Fall das Unfallfahrzeug in der Zwischenzeit verkauft, sodass es dem gerichtlichen Sachverständigen für eine erneute Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, wird er seine Schadensersatzforderungen nicht durchsetzen können, da er den tatsächlichen Umfang des Schadens nicht mehr beweisen kann. So jedenfalls die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss vom 17.3.2025 (AZ: 3 U 118/24). Da der Geschädigte hier nämlich gewusst hat, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung die von ihm geltend gemachte Schadenshöhe bestreitet, wertete das Gericht die Veräußerung des Unfallfahrzeugs als eine fahrlässige Beweisvereitelung mit der Folge, dass seine Klage auf weiteren Schadensersatz keinen Erfolg hatte.
In der Praxis genügt der Geschädigte in der Regel seiner Nachweispflicht zur Schadenshöhe durch die Einholung eines Schadensgutachtens durch einen KFZ-Sachverständigen. Ein solches Parteigutachten wird vor Gericht als qualifizierter Parteivortrag angesehen, reicht jedoch nicht immer aus, um den Sachverhalt abschließend zu klären. In solchen Fällen wird das Gericht dann ein neues Gutachten anordnen, um eine objektive und umfassende Bewertung zu erhalten. Ein gerichtliches Gutachten ist aber vor allem dann notwendig, wenn das Gericht das vorhandene Parteigutachten für ungenügend erachtet, indem der Schadensumfang weiterhin streitig bleibt.
Hat der Geschädigte in einem solchen Fall das Unfallfahrzeug in der Zwischenzeit verkauft, sodass es dem gerichtlichen Sachverständigen für eine erneute Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht, wird er seine Schadensersatzforderungen nicht durchsetzen können, da er den tatsächlichen Umfang des Schadens nicht mehr beweisen kann. So jedenfalls die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in seinem Hinweisbeschluss vom 17.3.2025 (AZ: 3 U 118/24). Da der Geschädigte hier nämlich gewusst hat, dass der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung die von ihm geltend gemachte Schadenshöhe bestreitet, wertete das Gericht die Veräußerung des Unfallfahrzeugs als eine fahrlässige Beweisvereitelung mit der Folge, dass seine Klage auf weiteren Schadensersatz keinen Erfolg hatte.