Nicht nur die einzelnen Wohnungen müssen über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler verfügen, sondern auch die zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage, denn ansonsten kann keine verbrauchsabhängige Abrechnung im Sinne der Heizkostenverordnung erfolgen mit der Konsequenz, dass Abrechnungen diesbezüglichen Fehlern leiden, welche Nachforderungen ausschließen oder zumindest den Mietern ein pauschales Kürzungsrecht von 15 % einräumen.
Dieser nun der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2022 – VIII ZR 151/20).
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Dr. Mattes
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