Ein Vorname darf den Träger nicht der Lächerlichkeit preisgeben. Er darf jedoch ungewöhnlich und nicht gebräuchlich sein. Ein Gericht entschied jetzt, dass die antragstellende Person den Vornamen „Luft Feli“ tragen kann.
Die volljährige Person beantragte, ihren Vornamen von „Felix“ in „Luft Feli“ zu ändern sowie das bisher eingetragene Geschlecht „männlich“ durch „keine Angabe“ zu ersetzen. Bei der Geburt war im Geburtenregister als Vorname „Felix“ eingetragen worden.
Das zuständige Standesamt sowie die Aufsichtsbehörde äußerten zunächst Zweifel, ob die beantragte Namensänderung in dieser Form zulässig und beurkundungsfähig sei. Sie argumentierten, dass Begriffe, die ihrem Wesen nach keine Vornamen seien, auch nicht als solche verwendet werden könnten.
Kein Vorname: Kann ein Begriff als Vorname verwendet werden?
Das Gericht widersprach dieser Auffassung jedoch und ließ die Änderung zu. Zwar sei es richtig, dass bei der Wahl eines Vornamens eine kritische Prüfung angezeigt sei, grundsätzlich stehe es aber den Eltern – und im Falle einer volljährigen Person der antragstellenden Person selbst – frei, einen Vornamen zu wählen. Grenzen bestünden nur dort, wo das Kindeswohl beeinträchtigt werde.
Diese Rechtsauffassung stützt sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008, das die Kriterien für zulässige Vornamen neu gefasst hat. Demnach sei nicht mehr entscheidend, ob ein Name bereits gebräuchlich sei oder einem bestimmten Geschlecht zugeordnet werden könne. Ausschlaggebend sei nur, ob der Name möglicherweise seinen Träger der Lächerlichkeit preisgeben oder die Entfaltung der Persönlichkeit behindern könne.
Vorname darf ungewöhnlich sein
Unter diesen Maßstäben sah das Gericht keinen Hinderungsgrund für den Vornamen „Luft Feli“. Zwar könne ein Name wie „Luft“ auf den ersten Blick ungewöhnlich wirken, er sei aber nicht per se lächerlich oder herabwürdigend. Als Beispiel verwies das Gericht auf den mittlerweile anerkannten Vornamen „Wolke“, den auch die Schauspielerin Wolke Hegenbarth trägt und der in den vergangenen Jahren mehrfach vergeben wurde.
Hinzu kam, dass die antragstellende Person bereits volljährig war und den Namen „Luft“ seit Jahren im privaten Umfeld verwendete. Dadurch habe sie nachweislich Erfahrungen gesammelt, dass der Name weder zu Nachteilen noch zu Beeinträchtigungen führe.
Amtsgericht Darmstadt am 03. April 2025 (AZ: 50 III 8/25)
Quelle: Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein
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