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Wann kann ein Scheidungsantrag eingereicht werden – und muss das Trennungsjahr immer abgewartet werden?


Wenn eine Ehe gescheitert ist, stellt sich für viele Betroffene die Frage, wann ein Scheidungsantrag überhaupt eingereicht werden kann. Grundsätzlich gilt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass eine Ehe erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres geschieden werden kann. Dieses Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Entscheidung zur Scheidung wohlüberlegt ist und nicht auf einer vorübergehenden Krise beruht. Während dieser Zeit müssen die Ehegatten getrennt leben, das heißt, es darf keine häusliche und partnerschaftliche Gemeinschaft mehr bestehen. Eine räumliche Trennung ist dabei nicht zwingend erforderlich – auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung vollzogen werden, wenn tatsächlich keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfindet, also etwa getrennt gewirtschaftet, getrennt geschlafen und keine ehetypischen Handlungen mehr vorgenommen werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. In besonders gravierenden Fällen kann eine Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines sogenannten Härtefalls im Sinne des § 1565 Absatz 2 BGB. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar wäre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es zu häuslicher Gewalt, massiven Beleidigungen, schwerem Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder zu einem sonstigen schwerwiegenden Fehlverhalten des anderen Ehegatten gekommen ist. Das Familiengericht prüft in solchen Fällen sehr sorgfältig, ob die geltend gemachten Umstände tatsächlich eine unzumutbare Härte begründen. Eine bloße Entfremdung oder das schlichte Auseinanderleben reichen für eine vorzeitige Scheidung hingegen nicht aus.

Das Scheidungsverfahren beginnt immer mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht. Dieser Antrag kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden, da für den Scheidungsantrag Anwaltszwang besteht. Nachdem der Antrag eingereicht wurde, wird er dem anderen Ehegatten zugestellt. Anschließend werden beide Ehegatten vom Gericht aufgefordert, die sogenannten Rentenauskünfte für den Versorgungsausgleich einzureichen. Der Versorgungsausgleich dient der gerechten Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Erst wenn dieser Schritt abgeschlossen ist, wird vom Gericht ein Scheidungstermin bestimmt.

In diesem Termin werden beide Ehegatten persönlich angehört. Das Gericht prüft, ob die Ehe als gescheitert anzusehen ist, also ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Ist dies der Fall und liegt das Trennungsjahr vor oder ein Härtefall begründet, wird die Ehe rechtskräftig geschieden.

Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt im Wesentlichen von der Bearbeitung des Versorgungsausgleichs und der Auslastung des jeweiligen Familiengerichts ab. Im Durchschnitt dauert ein Scheidungsverfahren zwischen vier und zwölf Monaten.

Wer über eine Trennung oder Scheidung nachdenkt, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, die eigenen Rechte zu wahren, mögliche wirtschaftliche Konsequenzen zu überblicken und den besten Zeitpunkt für die Einreichung des Scheidungsantrags zu bestimmen.


Bei Fragen rund um die Eheschließung, Ehescheidung oder Ehevertrag melden Sie sich gerne.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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Rechtsanwältin & Mediatorin Antje Rommelspacher

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