Selbst eine sehr kurze Ehedauer oder ein fehlendes Zusammenleben lassen einen möglichen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entfallen, wie der Bundesgerichtshof aktuell entschieden hat(Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19).
Für den juristischen Laien mag es verblüffend sein, wie weit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gehen kann bzw. wie wenig Gemeinsamkeiten ein Ehepaar haben muss. Denn im vorliegenden Fall hielt die Ehe nur kurz, war von den Eltern der Eheleute arrangiert und auch ein gemeinsames Zusammenleben gab es bis auf einen dreiwöchigen Besuch der Ehefrau beim Ehemann nicht, ebenso keine sexuelle Beziehung.
All diese Umstände spielen nach Ansicht des BGH aber keine Rolle, wenn es um den Trennungsunterhalt geht. Denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder ein Zusammenleben voraus, noch ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute und auch eine nur arrangierte Ehe steht dem gesetzlichen Anspruch nicht entgegen.
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