Sachverhalt:
Um diese Fragestellung ging es anlässlich eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Zweibrücken.
Der Bauträger hatte sich dem Erwerber gegenüber (im Rahmen eines Bauträgervertrages) verpflichtet, ein Reihenhaus zu errichten. Der Erwerber wollte für etwaige Änderungen an der hausinternen Elektroanlage gerüstet sein und bat deshalb den Bauträger um Übergabe der Elektroinstallationspläne. Da der Bauträger bzw. dessen Nachunternehmer solche Pläne nicht erstellt hatten, verhandelten die Parteien über eine entsprechende Nachtragsvereinbarung, die letztlich aber nicht zustande kam. Im Rahmen der Abnahme behielt sich der Erwerber etwaige Ansprüche vor.
In einem darauf geführten Rechtsstreitverfahren, im Rahmen dessen es auch um Mängelbehauptungen ging, vertrat der Erwerber deshalb die Auffassung, der Bauträger sei aufgrund einer sekundären Leistungsverpflichtung auch zur Übergabe von Elektroinstallationsplänen verpflichtet. Mit dieser Argumentation behielt der Erwerber 2.000,00 € ein.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, ging der Erwerber in Berufung.
Dies ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Übergabe der Pläne sah das Berufungsgericht nicht für gegeben. Vertraglich war ein solcher nicht vereinbart, zumal eine Nachtragsvereinbarung dieserhalb nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus –so das OLG Zweibrücken- ergebe sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Im Bereich des Einfamilienhausbaus sei es so, dass Elektropläne nicht zwingend erforderlich seien, nachdem die Regeln des Elektrohandwerks an sich schon eine Aussage treffen, wie der Leitungsverlauf stattzufinden habe. Deshalb sei auch die Grundannahme, des Erwerbers, dass der Bauträger über solche Pläne verfüge, nicht zutreffend. Denn bei einem üblichen Einfamilienhaus würden in der Regel keine Elektroinstallationspläne erstellt, da die allgemeinen Regeln des Elektrohandwerkes vorgeben, wie Leitungen zu führen und wo diese zu verlegen sind.
Die Entscheidung ist durch Nichtannahmebeschlusses des BGHs zwischenzeitlich rechtskräftig.
Paxishinweis:
Ob und welche Unterlagen der Bauträger an einen Erwerber herauszugeben hat, ist ein häufiger Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien. Nach der überwiegenden Rechtsprechung wird man von einem allgemeinen Herausgabeanspruch in Bezug auf sämtliche (Revisions-) Pläne / Unterlagen nicht ausgehen können (OLG München, IBR 1992, 51). Anders mag es sich gestalten, wenn ein Erwerber ein konkretes Interesse an Dokumenten (beispielsweise Energieausweis, Kanaldichtigkeitshinweis und Bedienungsleitungen) darlegt kann. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung oftmals von einer entsprechenden Herausgabeverpflichtung des Bauträgers aus. Ob der Erwerber darüber hinaus die Abnahme verweigern kann, wenn diesem (vereinbarte) Unterlagen nicht übergeben werden, ist eine andere Frage, die im Ergebnis aber grundsätzlich zu verneinen ist. In einem solchen Fall ist aber von einem Mangel auszugehen, so dass der Erwerber unter Berücksichtigung des Druckzuschlages einen Betrag in Höhe des doppelten für die Erstellung der Dokumente erforderlichen Kosten zurückbehalten kann.
Quellennachweis: IBR 2019, 19
Rechtsanwalt Walther Glaser
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