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Bauwerksabdichtung/Allgemein gehaltener Hinweis in Baubeschreibung reicht nicht aus.

Über folgende, in der Praxis nicht selten vorkommende Fallgestaltung hatte das OLG Köln mit Urteil vom 02.03.2022 (11 U 44/21) zu entscheiden:

Der Auftragnehmer, ein Fertighaushersteller, wird mit der Errichtung eines Einfamilienhauses ohne Unterkellerung beauftragt. Nach dem vom Auftraggeber eingeholten Baugrundgutachten ist der Lastfall „Bodenfeuchte und nicht stauendes Sickerwasser“ gegeben. Eine Drainage wird deshalb nicht ausgeführt. Nach Ausführung der Baumaßnahme kommt es zu Feuchtigkeitsschäden. Es wird festgestellt, dass tatsächlich der Lastfall „drückendes Wasser“ vorliegt. Der Auftraggeber verlangt einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Das Landgericht gibt der Klage (unter Berücksichtigung des Abzugs wegen Mängeln an der Eigenleistung) statt.

Weil der mehrseitige Nachtrag zur Baubeschreibung ausführt, Drainagearbeiten seien bauseits zu erstellen und der Einbau einer Drainage zwingend erforderlich war, geht der Auftragnehmer in Berufung.

Dies mit nur geringem Erfolg: Die Verpflichtung zur Vorschusszahlung wird in nahezu gleicher Höhe bestätigt, mit folgender Argumentation:

Die Gebäudeabdichtung entspreche nicht dem tatsächlichen Lastfall und sei daher mangelhaft. Der Auftragnehmer sei auch nicht deshalb von einer Mängelhaftung befreit, weil die Herstellung einer funktionsfähigen Drainage nach dem Vertrag als Bauherrenleistung definiert wurde. Denn – so das OLG – der allgemein gehaltene Hinweis in einem mehrseitigen Nachtrag zur Baubeschreibung reiche nicht aus. Allerdings müsse sich der Auftraggeber wegen der Fehlerhaftigkeit des Baugrundgutachtens ein Mitverschulden (in angenommener Höhe von 1/3) zurechnen lassen.

Anmerkung: Grundsätzlich wird ein Auftragnehmer auch dann von einer Mängelhaftung befreit, wenn dem Werk eine mangelhafte Vorleistung vorausgegangen ist und dieser bei der gebotenen Prüfung mit den von ihm zu erwartenden Fachkenntnissen die Fehlerhaftigkeit nicht erkennen konnte (st. BGH-Rechtsprechung). Denn auf die Angaben eines Sonderfachmannes darf sich ein Auftragnehmer grundsätzlich verlassen. Dies gilt aber nicht, wenn die Bauleistung – wie in dem entschiedenen Fall – von einer Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen ausgeführt wurde. Hier verdichtet sich die Prüfungspflicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Quellenvermerk: IBR 2022 S. 288

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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