Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor (ein befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Nach dem reinen Gesetzeswortlaut führt also jedes frühere Beschäftigungsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zum Ergebnis, dass eine sachgrundlose Befristung im Falle einer (Wieder-)Einstellung zwangsläufig unzulässig und damit unwirksam ist. Nach der Rechtsprechung konnte dieses Verbot einer sachgrundlose Befristung allerdings unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, die Beschäftigung ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So hat das Bundesarbeitsgericht zum zeitlichen Zusammenhang einer solchen Vorbeschäftigung im Jahr 2011 entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bei verfassungskonformer Auslegung nicht greift, wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt. Dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) mit der Begründung entgegengetreten, dass mit einer solchen zeitlichen Beschränkung die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten wird, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings soll eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich möglich sein, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu nun in einem aktuellen Urteil vom 23.1.2019 (7 AZR 733/16) entschieden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.