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Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch

Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; der gesetzliche Urlaubsanspruch ist also für die Dauer des Urlaubsjahres befristet. Eine Übertragung auf das nächste Jahr kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Erfüllung im laufenden Urlaubsjahr aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich war (§ 7 III 2 BUrlG). Andernfalls erlischt er mit Ablauf des Kalenderjahres ersatzlos, d.h. es besteht auch kein finanzieller Ausgleichsanspruch. Ein Arbeitnehmer verliert also nach dem Bundesurlaubsgesetz seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder Urlaubsabgeltung automatisch, wenn er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Ob diese Rechtsfolge, d.h. der ersatzlose Verfall des Anspruchs auf bezahlten Urlaub mangels entsprechendem Antrag europarechtskonform ist, wurde dem europäischen Gerichtshof (EuGH) vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und vom Bundesarbeitsgericht in zwei parallel anhängigen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung zur Beantwortung vorgelegt.

Der EuGH (Az.: C-619/16 und C-684/16) stellte am 06.11.2018 nun in beiden Fällen fest, dass zwar eine nationale Regel, nach der zur Vermeidung eines Urlaubsverfalls ein rechtzeitiger Urlaubsantrag erforderlich ist, nicht automatisch gegen Europarecht verstößt. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Hierfür müsse der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter rechtzeitig auffordern, seinen Jahresurlaub zu beantragen, weil dieser sonst verfällt. Der Arbeitgeber ist also künftig in der Beweislast, dass der Arbeitnehmer trotz entsprechender Hinweise freiwillig und in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen darauf verzichtet hat, seinen Urlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen. Kann der Arbeitgeber einen solchen Nachweis nicht führen, kommt ein Verfall des Urlaubs- und Abgeltungsanspruchs zukünftig nicht mehr in Betracht.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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