Auch während einer Elternzeit erwerben Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen Ansprüche auf Erholungsurlaub, die der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 1 BEEG jedoch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann. Es handelt sich hierbei um eine Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, von der er Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Eine automatische Kürzung des Urlaubsanspruches findet nicht statt.
Wenn ein Arbeitgeber den Urlaub kürzen möchte, kann er dies frühestens ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem der Antrag auf Elternzeit gestellt wird; die Kürzungserklärung kann aber auch noch später während oder nach der Elternzeit erfolgen.
Ob der Urlaub aus der Elternzeit auch noch vom Arbeitgeber gekürzt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits geendet hat, hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht erneut zu entscheiden. Dabei hat das Gericht in seinem Urteil vom 16.4.2024 (Az: 9 AZR 165/23) seine bisherige Rechtsprechung zur Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 BEEG bzgl. der Urlaubsansprüche während der Elternzeit bestätigt, wonach die Erklärung dem Arbeitnehmer noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen muss. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch nämlich in einen finanziellen Abgeltungsanspruch, der einer solchen Kürzung nicht mehr zugänglich ist, weil zwischen dem Anspruch auf Urlaub und dem auf Urlaubsabgeltung keine Zweckidentität besteht.
Wenn ein Arbeitgeber den Urlaub kürzen möchte, kann er dies frühestens ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem der Antrag auf Elternzeit gestellt wird; die Kürzungserklärung kann aber auch noch später während oder nach der Elternzeit erfolgen.
Ob der Urlaub aus der Elternzeit auch noch vom Arbeitgeber gekürzt werden kann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits geendet hat, hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht erneut zu entscheiden. Dabei hat das Gericht in seinem Urteil vom 16.4.2024 (Az: 9 AZR 165/23) seine bisherige Rechtsprechung zur Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 BEEG bzgl. der Urlaubsansprüche während der Elternzeit bestätigt, wonach die Erklärung dem Arbeitnehmer noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen muss. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch nämlich in einen finanziellen Abgeltungsanspruch, der einer solchen Kürzung nicht mehr zugänglich ist, weil zwischen dem Anspruch auf Urlaub und dem auf Urlaubsabgeltung keine Zweckidentität besteht.