Nach § 3 S. 1 MiLoG sind alle individual- oder kollektivvertraglichen Vereinbarungen insoweit unwirksam, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn in der Höhe (vgl. § 1 II MiLoG) unterschreiten oder seine Geltendmachung zum maßgeblichen Fälligkeitstermin (vgl. §§ 2, 20 MiLoG) beschränken oder ausschließen. Es ist daher gängige Praxis, bei der individualvertraglichen Ausgestaltung von Ausschlussfristen wegen des Transparenzgebots (§ 307 I 2 BGB) die unabdingbaren Ansprüche nach dem MiLoG explizit auszunehmen, da andernfalls die Besorgnis besteht, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 AZR 377/17) ist eine solche Ausschlussklausel nur „insoweit“ unwirksam, als hiervon auch Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz erfasst werden, d.h. im Übrigen soll es bei der Ausschlusswirkung verbleiben. Dieser Entscheidung lag nach der Pressemitteilung des BAG folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war seit dem Jahre 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 17. September 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2015. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat. Mit einem der Beklagten am 18. Januar 2016 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger von dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015 verlangt. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein und gemeint, sein Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfristenregelung des für allgemeinverbindlich erklärten § 14 Abs. 1 BRTV-Bau, wonach – zusammengefasst formuliert – alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, sei insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.
Nach Auffassung des BAG war die Klage nur in Höhe der Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz begründet – mit seinen darüber hinausgehenden Vergütungsansprüchen war der Kläger dagegen ausgeschlossen. Während zum Einen selbst die unabdingbaren Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG von der tariflichen Ausschlussfrist erfasst werden, ist die tarifliche Ausschlussfrist ist nach § 3 Satz 1 MiLoG dagegen unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.