Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Diese seit 1.8.2022 geltende Regelung erfolgte durch die Umsetzung der Nachweisrichtlinie 2019/1152/EU in nationales Recht.
Einigkeit besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung darüber, dass eine Probezeit höchstens sechs Monate betragen darf. Da nun weder die Arbeitsbedingungen-RL noch § 15 Abs. 3 TzBfG nach ihrem Wortlaut ausdrückliche Regelungen zur zulässigen absoluten oder relativen Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis enthalten, hat die Umsetzung dieser Vorschrift in der Praxis bei der Frage nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Befristung und der Probezeit für einige Unsicherheit gesorgt.
Während das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23) die Auffassung vertritt, dass eine Probezeit max. 25% der Gesamtdauer des befristeten Vertrages ausmachen darf, hält das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23) eine Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis für angemessen, die maximal die Hälfte (50%) der Befristungsdauer umfasst.
Erstmalig hat sich nun das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage beschäftigen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis angemessen ist. Um eine abschließende Entscheidung, nach welchen Grundsätzen sich das Verhältnis zwischen der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der für dieses vereinbarten Probezeit bestimmt, konnte sich das Gericht dabei jedoch drücken.
So hatte das oberste deutsche Gericht nämlich einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Probezeit gleich lang war wie das befristete Arbeitsverhältnis. Dies hielt das Gericht jedenfalls für unverhältnismäßig, weil der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG vorgibt, dass die Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen muss (BAG, Urteil v. 05.12.2024 – 2 AZR 275/23).
Das lässt nach Auffassung des Gerichts allein eine Auslegung zu, wonach die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann. Eines „Ins-Verhältnissetzen“ von Probezeitdauer zur Befristungsdauer bedürfte es nicht, wenn beide gleich lang sein könnten.
Einigkeit besteht aufgrund der gesetzlichen Regelung darüber, dass eine Probezeit höchstens sechs Monate betragen darf. Da nun weder die Arbeitsbedingungen-RL noch § 15 Abs. 3 TzBfG nach ihrem Wortlaut ausdrückliche Regelungen zur zulässigen absoluten oder relativen Dauer einer Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis enthalten, hat die Umsetzung dieser Vorschrift in der Praxis bei der Frage nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Befristung und der Probezeit für einige Unsicherheit gesorgt.
Während das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.07.2024 – 19 Sa 1150/23) die Auffassung vertritt, dass eine Probezeit max. 25% der Gesamtdauer des befristeten Vertrages ausmachen darf, hält das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23) eine Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis für angemessen, die maximal die Hälfte (50%) der Befristungsdauer umfasst.
Erstmalig hat sich nun das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage beschäftigen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis angemessen ist. Um eine abschließende Entscheidung, nach welchen Grundsätzen sich das Verhältnis zwischen der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses und der für dieses vereinbarten Probezeit bestimmt, konnte sich das Gericht dabei jedoch drücken.
So hatte das oberste deutsche Gericht nämlich einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Probezeit gleich lang war wie das befristete Arbeitsverhältnis. Dies hielt das Gericht jedenfalls für unverhältnismäßig, weil der Wortlaut des § 15 Abs. 3 TzBfG vorgibt, dass die Probezeitdauer „im Verhältnis“ zur Befristungsdauer stehen muss (BAG, Urteil v. 05.12.2024 – 2 AZR 275/23).
Das lässt nach Auffassung des Gerichts allein eine Auslegung zu, wonach die Probezeit – unabhängig von der Art der Tätigkeit – nur einen Teil der Befristung, nicht aber ihre gesamte Dauer umfassen kann. Eines „Ins-Verhältnissetzen“ von Probezeitdauer zur Befristungsdauer bedürfte es nicht, wenn beide gleich lang sein könnten.