Mitarbeiter, die ein vom Arbeitgeber gestelltes Dienstfahrzeug auch privat nutzen dürfen, versteuern diesen geldwerten Vorteil in der Regel nach der sogenannten 1%-Regelung, um kein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die gesetzliche Regelung einer solchen Pauschalversteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sieht allerdings vor, dass die volle Monatspauschale für den Dienstwagen zu versteuern ist, auch wenn das Fahrzeug nicht im gesamten Kalendermonat genutzt werden kann.
Diese steuerliche Besonderheit kann nach einer Entscheidung des BAG, Urteil vom 12.2.2025 (Az: 5 AZR 171/24), ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung durch den Arbeitgeber erst zum Monatsende erfolgen darf und der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht sofort zurückgeben muss.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt musste der Mitarbeiter das von ihm auch privat genutzte Dienstfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers mitten im Monat zurückgeben, da der Arbeitsvertrag eine solche entschädigungslose Widerrufsmöglichkeit im Falle einer Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung des Mitarbeiters für die Dauer der Kündigungsfrist vorsah. Während das Bundesarbeitsgericht eine solche Widerrufsmöglichkeit grundsätzlich als zulässig erachtete, wurde dem Mitarbeiter zumindest eine anteilige Nutzungsausfallentschädigung für den restlichen Monat mit der Begründung zugesprochen, dass die Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch den Arbeitgeber billigem Ermessen entsprechen muss.
Dies führte nach den Urteilsgründen dazu, dass der Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens im Falle der Pauschalversteuerung regelmäßig nur zum jeweiligen Monatsende zulässig ist und der Arbeitgeber wenigstens für den restlichen Monat eine entsprechende Entschädigung an den Mitarbeiter bezahlen musste.
Diese steuerliche Besonderheit kann nach einer Entscheidung des BAG, Urteil vom 12.2.2025 (Az: 5 AZR 171/24), ein gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung durch den Arbeitgeber erst zum Monatsende erfolgen darf und der Mitarbeiter das Fahrzeug nicht sofort zurückgeben muss.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt musste der Mitarbeiter das von ihm auch privat genutzte Dienstfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers mitten im Monat zurückgeben, da der Arbeitsvertrag eine solche entschädigungslose Widerrufsmöglichkeit im Falle einer Kündigung mit unwiderruflicher Freistellung des Mitarbeiters für die Dauer der Kündigungsfrist vorsah. Während das Bundesarbeitsgericht eine solche Widerrufsmöglichkeit grundsätzlich als zulässig erachtete, wurde dem Mitarbeiter zumindest eine anteilige Nutzungsausfallentschädigung für den restlichen Monat mit der Begründung zugesprochen, dass die Ausübung des Widerrufsvorbehalts durch den Arbeitgeber billigem Ermessen entsprechen muss.
Dies führte nach den Urteilsgründen dazu, dass der Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens im Falle der Pauschalversteuerung regelmäßig nur zum jeweiligen Monatsende zulässig ist und der Arbeitgeber wenigstens für den restlichen Monat eine entsprechende Entschädigung an den Mitarbeiter bezahlen musste.