Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf sein Verlangen muss sich die Beurteilung neben den Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Leistung und Verhalten erstrecken (§ 109 GewO). Ein solch qualifiziertes Arbeitszeugnis endet üblicherweise mit der Formulierung, dass der Arbeitgeber über das Ausscheiden des Mitarbeiters sein Bedauern äußert, ihm für die geleistete Arbeit gedankt wird und der Arbeitgeber für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Sofern eine solche Schlussformulierung im Arbeitszeugnis entgegen der gängigen „Zeugnissprache“ fehlt, stellt sich die Frage, ob der Zeugnisaussteller diese bewusst weggelassen hat und die Beurteilung bereits dadurch abgewertet wird.
In der Praxis müssen sich die Arbeitsgerichte deshalb immer wieder damit auseinandersetzen, ob ein solches Arbeitszeugnis ohne die entsprechende Schlussformulierung fehlerhaft ist bzw. ob ein Mitarbeiter hierauf sogar einen Rechtsanspruch besitzt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem aktuellen Urteil vom 25.1.2022 (9 AZR 146/21) erneut verneint. Nach Auffassung des Gerichtes lässt sich ein solcher Anspruch weder unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift noch aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm herleiten. Obwohl eine solche Schlussformulierung in Arbeitszeugnissen „üblicherweise“ verwendet wird, lässt sich auch aus dem Grundsatz des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 241 Abs. 2 BGB kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers herleiten, dass dieser eine Beurteilung erhält, die mit der gängigen Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel endet.