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Kein Annahmeverzug bei Überschreitung der Wochenhöchstarbeitszeit

Nimmt ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeit im laufenden Arbeitsverhältnis nicht an, muss er sie trotzdem vergüten. Kommt nämlich der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 BGB).

Dieser sog. Annahmeverzugslohn setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer leistungs- bzw. arbeitsfähig ist. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg jüngst in seinem Urteil vom 13.09.2024 (Az: 12 Sa 321/21) bei Überschreitung der gesetzlich zulässigen Wochenhöchstarbeitszeit ausgeschlossen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte eine Hauptbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,33 Stunden. Aus seiner Nebentätigkeit wollte er aus Annahmeverzug die Vergütung für bis zu 20 weiteren Wochenstunden haben. Die darauf gerichtete Klage wies das Gericht mit der Begründung ab, dass der Kläger in diesem Umfang gar nicht leistungsfähig gewesen sei. Leistungsfähigkeit setzte nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich zur geschuldeten Arbeitsleistung in der Lage ist.
Das Gericht verweist dabei auf § 3 ArbZG, wonach eine gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit vorgegeben wird, um den Arbeitnehmer vor Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme zu schützen. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, aufgrund dessen es einem Arbeitgeber untersagt ist, Arbeitsleistungen in einem die gesetzlichen Höchstgrenzen übersteigenden Umfang anzuordnen oder entgegenzunehmen. Da der Kläger aus diesen rechtlichen Gründen nicht mehr als 48 Wochenstunden arbeiten durfte, wurde seine Klage auf Annahmeverzugslohn für darüber hinaus gehende Arbeitsstunden abgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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