Im allgemeinen Zivilrecht steht einem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens zusätzlich eine sog. Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu, welche allerdings auf einen Schadensersatzanspruch für etwaige Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist. Da im Arbeitsrecht nun aber, anders als im allgemeinen Zivilrecht, die Besonderheit nach § 12a ArbGG gilt, dass es in Urteilsverfahren erster Instanz keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gibt, war der Anspruch auf eine solche Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis umstritten. Die Landesarbeitsgerichte haben diese Rechtsfrage ganz unterschiedlich beurteilt.
Hier hat das BAG jetzt Klarheit geschaffen. Bei einem Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 V BGB. Dies ergibt sich aus § 12a I 1 ArbGG als spezieller arbeitsrechtlicher Regelung, wie das Bundesarbeitsgericht entgegen den Vorinstanzen mit Urteil vom 25.09.2018 nun entschieden hat (8 AZR 26/18). Die Revision der Beklagten, mit der diese sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen nach § 288 V BGB wendet, war vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar finde § 288 V BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe – so das BAG in seinen Entscheidungsgründen – § 12a I 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 V BGB aus.