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Ausstellungsdatum im Arbeitszeugnis

Das zum Ende eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber auszustellende Arbeitszeugnis führt in der Praxis häufig zu Konflikten, die ihre Ursache nicht immer nur in der inhaltlichen Beurteilung haben. So müssen sich die Arbeitsgerichte zudem auch mit der äußeren Form, der Unterschrift des zuständigen Ausstellers oder gar dem richtigen Ausstellungsdatums beschäftigen. So gehören nach der Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, um als Zeugnis qualifiziert zu werden, auch das Datum seiner Ausstellung.

Wird nun ein Arbeitszeugnis erst mit erheblicher Verspätung ausgestellt, nachdem das Arbeitsverhältnis schon lange geendet hat, kann durch ein späteres Ausstellungsdatum der Eindruck entstehen, dass diese Beurteilung vom Arbeitgeber nur sehr unwillig oder gar erst nach einer vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung ausgestellt wurde, woraus sich wiederum negative Schlussfolgerungen ziehen lassen, was im Widerspruch zu dem Anspruch des Mitarbeiters auf eine zwar wahrheitsgemäße, aber wohlwollende Beurteilung steht.

Ob daher ein Mitarbeiter verlangen kann, dass ein erst nach seinem Ausscheiden ausgestelltes Arbeitszeugnis unter dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszustellen ist, hatte aktuell das LAG Köln in einem Berufungsverfahren zu klären, bei dem der Kläger erstinstanzlich mit seinem Anliegen gescheitert war, ein erst später ausgestelltes Arbeitszeugnis zurückzudatieren. Auch in der zweiten Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg, indem nach Auffassung des Berufungsgerichts auch bei solchen Arbeitszeugnissen der allgemeine Grundsatz gilt, dass die Beurteilung das Datum zu tragen hat – und tragen darf – das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht (so LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 – Az: 6 SLa 25/24). Nur unter engen Voraussetzungen will das Gericht hiervon Abweichungen zulassen.

Geht es beispielsweise um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses, kann der Mitarbeiter verlangen, dass auch das korrigierte Zeugnis das Datum der zuvor ausgefertigten Beurteilung trägt. Oder aber die Parteien haben konkret etwas Abweichendes vereinbart, indem der Mitarbeiter sich im Vergleichswege z.B. ein Vorschlagsrecht für das Arbeitszeugnis vorbehalten hat oder in einer von den Parteien getroffenen Vereinbarung konkret die Verpflichtung des Arbeitgebers aufgenommen wurde, dass das Arbeitszeugnis ein bestimmtes Ausstellungsdatum zu tragen hat.
Ohne solche besonderen Umstände setzt ein Anspruch des Mitarbeiters auf Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses auf den Tag der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets voraus, dass rechtzeitig zuvor ein qualifiziertes Arbeitszeugnis beantragt wurde und die Verspätung bei der Ausfertigung alleine vom Arbeitgeber zu verantworten ist.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

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