Mitarbeiter haben einen in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normierten Anspruch darauf, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Arbeitgeber dürfen einen solchen Antrag auf Teilzeit dabei nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen. Der Teilzeitanspruch gilt für alle Mitarbeiter, die mindestens seit sechs Monaten in einem Betrieb arbeiten, der regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat.
Einen besonderen Grund für den Wunsch auf Teilzeit verlangt das Gesetz nicht, auch wenn der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund für eine Arbeitszeitreduzierung ist. So kommen zahlreiche andere Motive für die Reduzierung der Arbeitszeit in Betracht, wie bspw. Aus- und Weiterbildungszwecke, gesundheitliche Gründe oder der Übergang in den Ruhestand. Auch macht das Gesetz keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann.
Liegen allerdings im Einzelfall besondere Umstände vor, die darauf schließen lassen, der Arbeitnehmer wolle die ihm gemäß § 8 TzBfG zustehenden Rechte zweckwidrig dazu nutzen, unter Inkaufnahme einer unwesentlichen Verringerung der Arbeitszeit und der Arbeitsvergütung eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit zu erreichen, auf die er ohne die Arbeitszeitreduzierung keinen Anspruch hätte, kann dies die Annahme eines gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Verringerungsverlangens rechtfertigen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hatte jüngst das LAG Berlin-Brandenburg zu prüfen – dabei lag dem Gericht folgender Sachverhalt zur Beurteilung vor:
Der Mitarbeiter hatte beim Arbeitgeber einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit von bislang 39 Stunden in der Woche auf künftig 36 Stunden beantragt, um dadurch nicht mehr in einer bestimmten Schicht eingesetzt werden zu können. Der Arbeitgeber lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass das Begehren des Mitarbeiters rechtsmissbräuchlich sei, indem sein Verringerungsverlangen und seine Verteilungswünsche nicht den Zielsetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entsprächen.
So sah es auch das Gericht und wies die Klage des Mitarbeiters gegen die Ablehnung seines Antrages auf Verringerung der Arbeitszeit ab (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 – 5 Sa 707/21). Zwar bestimme § 8 TzBfG kein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung, jedoch sei es rechtsmissbräuchlich, den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in einem Umfang von nicht einmal 10 % alleine deshalb geltend zu machen, damit zukünftig die Einteilung in eine bestimmte Arbeitsschicht nicht mehr erfolgt.