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Versorgungszeit nach langer Trennungszeit nicht für die gesamte Ehedauer

Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung soll sicherstellen, dass beide Ehepartner – in der Regel hälftig – vom Altersvorsorgevermögen profitieren. Eine sehr lange Trennungszeit vor der Scheidung kann allerdings dazu führen, dass der Versorgungsausgleich zeitlich begrenzt wird.

Das Paar hatte 1987 geheiratet.1988 kam der gemeinsame Sohn zur Welt, 1998 trennten sich die Eltern. Der Scheidungsantrag wurde im Mai 2019 zugestellt. Der Mann beantragte, den Versorgungsausgleich zu beschränken. Er solle auf die Anrechte in der Rentenversorgung begrenzt werden, die das Paar während der Zeit des Zusammenlebens erworben hatte. Er begründete dies mit der langen Zeit des Getrenntlebens. Die Frau forderte, der Ausgleich müsse sich auf den Zeitraum bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Sohns erstrecken.

Das sah das Gericht auch so. Der Versorgungsausgleich sei nicht für die gesamte Ehedauer, jedoch für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Sohns durchzuführen.

Versorgungsausgleich bis Volljährigkeit des gemeinsamen Kinds
Sinn des Versorgungsausgleichs sei die gleiche Teilhabe beider Ehepartner am Altersvorsorgevermögen. Er stelle eine „Weitergeltung der ehelichen Solidarität auch nach Trennung und Scheidung“ dar. Eine lange Trennungsdauer führe nicht automatisch dazu, dass der Versorgungsausgleich für die Zeit nach der Trennung unbillig sei. Allerdings komme bei einer außergewöhnlich langen Trennungszeit unter Umständen in Frage, die auf die Trennungszeit entfallenden Anwartschaften auszuklammern.

Im vorliegenden Fall stehe dem Zusammenleben von 11 Jahren eine Trennungsdauer von 21 Jahren gegenüber. Bei einer Trennungszeit von zwei Drittel der Ehezeit könne man nicht mehr von einer Versorgungsgemeinschaft der Ehepartner ausgehen.

Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs komme allerdings nur für Anrechte in Frage, die nach Volljährigkeit des gemeinsamen Kinds erworben wurden. Grundsätzlich sollten Zeiten, in denen der ausgleichsberechtigte Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder betreut habe, nicht ausgeklammert werden. In diesen Fällen sei der Versorgungsausgleich dadurch legitimiert, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder eine aus der Ehe rührende Aufgabe allein übernehme.

Quelle: Familienanwälte im dav, Oberlandesgericht Dresden am 17. Dezember 2020 (AZ: 18 UF 371/20)

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Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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